Band 757
Unvereinbarerklärung statt Normkassation durch das Bundesverfassungsgericht.
Dissertationsschrift
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inkl. gesetzl. MwSt.Beschreibung
Details
Einband
Taschenbuch
Erscheinungsdatum
23.07.1998
Verlag
Duncker & HumblotSeitenzahl
216
Maße (L/B/H)
23.3/15.7/1.2 cm
Das Bundesverfassungsgericht erklärt verfassungswidrige Normen grundsätzlich für nichtig. Häufig macht das Gericht aber von einer anderen Entscheidungsvariante - der Unvereinbarerklärung - Gebrauch. Diese Rechtsprechungspraxis des Bundesverfassungsgerichtes verdient besondere Beachtung. Denn zum einen stellt das Bundesverfassungsgerichtsgesetz die Unvereinbarerklärung nicht ausdrücklich als Tenorierungsform bereit. Zum anderen setzt sich das Gericht damit über das in der Literatur vorherrschende sogenannte Nichtigkeitsdogma hinweg, wonach verfassungswidrige Normen ausnahmslos nichtig sind.
Der Verfasser stellt zunächst die Fallgruppen und Rechtsfolgen der Unvereinbarerklärung ausführlich dar, um anschliessend die rechtliche Zulässigkeit dieser Rechtsprechungspraxis zu beleuchten. Das Bundesverfassungsgericht greift in zwei Fällen auf die Entscheidungsvariante der Unvereinbarerklärung zurück. Zum einen geschieht dieses dann, wenn der verfassungswidrige Zustand nach Einschätzung des Gerichts nicht ausschliesslich durch die Kassation der verfassungswidrigen Norm beseitigt werden kann, sondern auch und bereits durch eine blosse Ergänzung bzw. Nachbesserung der Norm. Dieses ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere bei gleichheitswidrigen Normen der Fall. Vom Instrument der Unvereinbarerklärung macht das Gericht zum anderen dann Gebrauch, wenn die Kassation der verfassungswidrigen Norm zwar den verfassungswidrigen Zustand beseitigt, nicht aber zugleich den verfassungsmässigen Zustand herstellt, wenn die Verfassung also nicht allein Normvernichtung, sondern - zum Beispiel in Gestalt grundrechtlicher Schutzpflichten - auch Normerhaltung fordert. In diesen Fällen - und nur in diesen - ist die Anwendung der Unvereinbarerklärung als Produkt richterlicher Rechtsfortbildung grundsätzlich rechtlich zulässig, weil hier zwei verfassungsrechtliche Prinzipien kollidieren. Mittels einer Abwägung ist zu bestimmen, welches Prinzip im jeweiligen Einzelfall vorgehen muss. Das Verfassungsprozessrecht hat dieser Kollision Rechnung zu tragen. Das sogenannte Nichtigkeitsdogma lässt dieses notwendige Zusammenspiel von Verfassungsprozessrecht und materiellem Verfassungsrecht unberücksichtigt.
Der Verfasser stellt zunächst die Fallgruppen und Rechtsfolgen der Unvereinbarerklärung ausführlich dar, um anschliessend die rechtliche Zulässigkeit dieser Rechtsprechungspraxis zu beleuchten. Das Bundesverfassungsgericht greift in zwei Fällen auf die Entscheidungsvariante der Unvereinbarerklärung zurück. Zum einen geschieht dieses dann, wenn der verfassungswidrige Zustand nach Einschätzung des Gerichts nicht ausschliesslich durch die Kassation der verfassungswidrigen Norm beseitigt werden kann, sondern auch und bereits durch eine blosse Ergänzung bzw. Nachbesserung der Norm. Dieses ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere bei gleichheitswidrigen Normen der Fall. Vom Instrument der Unvereinbarerklärung macht das Gericht zum anderen dann Gebrauch, wenn die Kassation der verfassungswidrigen Norm zwar den verfassungswidrigen Zustand beseitigt, nicht aber zugleich den verfassungsmässigen Zustand herstellt, wenn die Verfassung also nicht allein Normvernichtung, sondern - zum Beispiel in Gestalt grundrechtlicher Schutzpflichten - auch Normerhaltung fordert. In diesen Fällen - und nur in diesen - ist die Anwendung der Unvereinbarerklärung als Produkt richterlicher Rechtsfortbildung grundsätzlich rechtlich zulässig, weil hier zwei verfassungsrechtliche Prinzipien kollidieren. Mittels einer Abwägung ist zu bestimmen, welches Prinzip im jeweiligen Einzelfall vorgehen muss. Das Verfassungsprozessrecht hat dieser Kollision Rechnung zu tragen. Das sogenannte Nichtigkeitsdogma lässt dieses notwendige Zusammenspiel von Verfassungsprozessrecht und materiellem Verfassungsrecht unberücksichtigt.
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