Band 770
Die Übertragung von Hoheitsrechten.
Zur Auslegung der Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und Art. 24 Abs. 1 GG.
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Details
Einband
Taschenbuch
Erscheinungsdatum
11.11.1998
Verlag
Duncker & HumblotSeitenzahl
252
Maße (L/B/H)
23.3/15.7/1.4 cm
Ein Blick in Literatur und Rechtsprechung zur Dogmatik der Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 24 Abs. 1 GG zeigt, dass sie sich vom Verfassungstext gelöst haben und mit der Vorstellung von der Übertragung von Hoheitsrechten nichts anfangen können: Es sei zur Öffnung der nationalen Rechtsordnung derart ermächtigt worden, dass der ausschliessliche Herrschaftsanspruch zurückgenommen und der unmittelbaren Geltung eines Rechts aus anderer Quelle Raum gelassen werde. Diese Diskrepanz zwischen Wortlaut und Dogmatik war Anlass der Untersuchung. Ihre Fragestellung ist, ob sich nicht unter Anbindung an den Verfassungstext eine leistungsfähige Konstruktion der Übertragungsermächtigungen entwickeln lässt.
Der Autor schildert im 1. Teil, wie sich die Auslegung und Anwendung des Art. 24 Abs. 1 GG bis zur Einfügung des Art. 23 GG n. F. entwickelt hat; eine Kritik der herrschenden Meinung zur Zeit der Maastricht-Debatte leitet zum 2. Teil über. Die in ihm entwickelte Konstruktion legt ihren Schwerpunkt zunächst auf die Begriffe "Hoheitsrechte" und "übertragen". Thomas Flint stellt sodann das Gesetz im Sinne der Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 24 Abs. 1 GG in den Mittelpunkt und arbeitet dessen Funktionen heraus. Danach kann festgehalten werden, dass das Grundgesetz die Ermächtigung zur Übertragung von Hoheitsrechten, d. h. zur Abtretung von Bestandteilen der Staatsgewalt, durch Gesetz zur Verfügung stellt, um den Durchgriff abgeleiteten Rechts in Deutschland zu legitimieren: Auf die europäischen Einrichtungen werden die Hoheitsrechte übertragen, derer sie zur Ausübung der vertraglich zugewiesenen Kompetenzen mit Durchgriffswirkung in Deutschland bedürfen.
Die auf diesen Vorarbeiten aufbauende wortlautnahe Konstruktion der Übertragungsermächtigungen wahrt der Bundesrepublik ihre Souveränität und ermöglicht ihr weiterhin die Setzung der erforderlichen Rechtsakte, sie konfligiert nicht mit den Verfassungsänderungsbestimmungen und erlaubt eine stimmige Auslegung der Vorschriften über die Vertrags- un
Der Autor schildert im 1. Teil, wie sich die Auslegung und Anwendung des Art. 24 Abs. 1 GG bis zur Einfügung des Art. 23 GG n. F. entwickelt hat; eine Kritik der herrschenden Meinung zur Zeit der Maastricht-Debatte leitet zum 2. Teil über. Die in ihm entwickelte Konstruktion legt ihren Schwerpunkt zunächst auf die Begriffe "Hoheitsrechte" und "übertragen". Thomas Flint stellt sodann das Gesetz im Sinne der Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 24 Abs. 1 GG in den Mittelpunkt und arbeitet dessen Funktionen heraus. Danach kann festgehalten werden, dass das Grundgesetz die Ermächtigung zur Übertragung von Hoheitsrechten, d. h. zur Abtretung von Bestandteilen der Staatsgewalt, durch Gesetz zur Verfügung stellt, um den Durchgriff abgeleiteten Rechts in Deutschland zu legitimieren: Auf die europäischen Einrichtungen werden die Hoheitsrechte übertragen, derer sie zur Ausübung der vertraglich zugewiesenen Kompetenzen mit Durchgriffswirkung in Deutschland bedürfen.
Die auf diesen Vorarbeiten aufbauende wortlautnahe Konstruktion der Übertragungsermächtigungen wahrt der Bundesrepublik ihre Souveränität und ermöglicht ihr weiterhin die Setzung der erforderlichen Rechtsakte, sie konfligiert nicht mit den Verfassungsänderungsbestimmungen und erlaubt eine stimmige Auslegung der Vorschriften über die Vertrags- un
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