Band 34
Das Dian.
Ein traditionelles chinesisches Rechtsinstitut in Gegenwart und Vergangenheit.
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Details
Einband
Taschenbuch
Erscheinungsdatum
03.08.1999
Verlag
Duncker & HumblotSeitenzahl
327
Maße (L/B/H)
23.3/15.6/1.9 cm
Das Dian ist eines der ältesten Rechtsinstitute des chinesischen Rechts. Die Autorin verfolgt das Ziel, Inhalt, Rechtsnatur und Entwicklung dieses Rechtsinstitutes von den Anfängen in der Tang-Zeit (618-907 n. Chr.) bis in die Gegenwart darzustellen.
Bei einem Dian überträgt der Eigentümer (Dian-Geber) Besitz, Nutzung und Fruchtziehung eines Grundstücks oder Gebäudes gegen Zahlung einer Geldsumme (Dian-Preis) an den Gläubiger. Während der Laufzeit des Dian wird die Geldsumme nicht verzinst; an die Stelle der Zinszahlung tritt die Nutzung durch den Gläubiger. Der Dian-Geber ist berechtigt, am Ende der Laufzeit den Dian-Gegenstand gegen Rückzahlung des Dian-Preises wieder einzulösen. Eine Einlösungspflicht besteht nicht.
Das Dian ist eines der wenigen zivilrechtlichen Rechtsinstitute, das bereits in den strafrechtlich ausgerichteten Kodices der chinesischen Kaiserzeit geregelt ist. Es hat sowohl die Rezeption kontinentaleuropäischen Rechts als auch die Einführung einer sozialistischen Rechtsordnung überdauert.
Angelehnt an die Zäsuren des chinesischen Rechtssystems ist die Arbeit in drei Teile gegliedert: das Dian in der Kaiserzeit, insbesondere während der Qing-Dynastie (1644-1911), das Dian während der Republik (1911-1949) und das Dian in der Volksrepublik China (seit 1949). Jeder Abschnitt enthält eine ausführliche Einführung in die einschlägigen Rechtsquellen. Anschliessend werden die Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Dian, die Rechtsstellung der Beteiligten während der Laufzeit des Dian und die Beendigung des Dian beschrieben. Ferner wird das Dian von anderen Rechtsinstituten, wie z.B. dem Verkauf unter Wiederkaufsvorbehalt und der Hypothek, abgegrenzt.
Die Autorin kommt zum Ergebnis, dass weder die Einordnung des Dian als Nutzungspfandrecht noch die Beurteilung als Fruchtziehungsrecht den besonderen Eigenarten des Rechtsinstitutes gerecht wird. Da das Dian eine Vielzahl von Funktionen erfüllte, z. B. unter anderem die einer Pacht, ist es als Rechtsinstitut sui generis zu beurteilen. Ulrike Glück zeigt, dass sich die gesetzliche Regelung des Dian während der Republik und die Behandlung des Dian in der Volksrepublik China eng an die historische Rechtslage anlehnen. Dies beweist, dass dieses genuin chinesische Rechtsinstitut im 20. Jahrhundert trotz erheblicher formaler Zäsuren und Brüche des chinesischen Rechtssystems inhaltliche Kontinuität aufweist.
Bei einem Dian überträgt der Eigentümer (Dian-Geber) Besitz, Nutzung und Fruchtziehung eines Grundstücks oder Gebäudes gegen Zahlung einer Geldsumme (Dian-Preis) an den Gläubiger. Während der Laufzeit des Dian wird die Geldsumme nicht verzinst; an die Stelle der Zinszahlung tritt die Nutzung durch den Gläubiger. Der Dian-Geber ist berechtigt, am Ende der Laufzeit den Dian-Gegenstand gegen Rückzahlung des Dian-Preises wieder einzulösen. Eine Einlösungspflicht besteht nicht.
Das Dian ist eines der wenigen zivilrechtlichen Rechtsinstitute, das bereits in den strafrechtlich ausgerichteten Kodices der chinesischen Kaiserzeit geregelt ist. Es hat sowohl die Rezeption kontinentaleuropäischen Rechts als auch die Einführung einer sozialistischen Rechtsordnung überdauert.
Angelehnt an die Zäsuren des chinesischen Rechtssystems ist die Arbeit in drei Teile gegliedert: das Dian in der Kaiserzeit, insbesondere während der Qing-Dynastie (1644-1911), das Dian während der Republik (1911-1949) und das Dian in der Volksrepublik China (seit 1949). Jeder Abschnitt enthält eine ausführliche Einführung in die einschlägigen Rechtsquellen. Anschliessend werden die Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Dian, die Rechtsstellung der Beteiligten während der Laufzeit des Dian und die Beendigung des Dian beschrieben. Ferner wird das Dian von anderen Rechtsinstituten, wie z.B. dem Verkauf unter Wiederkaufsvorbehalt und der Hypothek, abgegrenzt.
Die Autorin kommt zum Ergebnis, dass weder die Einordnung des Dian als Nutzungspfandrecht noch die Beurteilung als Fruchtziehungsrecht den besonderen Eigenarten des Rechtsinstitutes gerecht wird. Da das Dian eine Vielzahl von Funktionen erfüllte, z. B. unter anderem die einer Pacht, ist es als Rechtsinstitut sui generis zu beurteilen. Ulrike Glück zeigt, dass sich die gesetzliche Regelung des Dian während der Republik und die Behandlung des Dian in der Volksrepublik China eng an die historische Rechtslage anlehnen. Dies beweist, dass dieses genuin chinesische Rechtsinstitut im 20. Jahrhundert trotz erheblicher formaler Zäsuren und Brüche des chinesischen Rechtssystems inhaltliche Kontinuität aufweist.
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