Der Rechtserwerb hinsichtlich eigener Sachen.
Rei suae sive de re sua contractum consistere non potest.
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Details
Einband
Taschenbuch
Erscheinungsdatum
19.06.2001
Verlag
Duncker & HumblotSeitenzahl
230
Maße (L/B/H)
23.7/16/1.2 cm
Mit den obligatorischen Rechten hinsichtlich eigener Sachen sind die auf Rechtsverschaffung bzw. Gebrauchsüberlassung gerichteten Ansprüche beispielsweise des Käufers oder Mieters gemeint, der zugleich Eigentümer der Sache ist, auf die sich der Anspruch richtet. Bei solchen Rechtsgeschäften über die res sua kauft also z. B. der Eigentümer seine Sache von einem anderen oder mietet sie von ihm. Dazu kann es vor allem dann kommen, wenn der Betreffende irrtümlich davon ausgeht, er sei Nichteigentümer, und statt dessen den Verkäufer, Vermieter oder einen Dritten für den Eigentümer hält. Wie gezeigt wird, kann es aber auch geschehen, dass jemand bewusst ein Rechtsgeschäft dieser Art über seine eigene Sache abschliesst.
Ausgehend von dem Ulpian-Fragment D. 50.17.45 pr. wird im ersten Teil der Abhandlung untersucht, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein solcher Rechtserwerb hinsichtlich der eigenen Sache im klassischen römischen Recht als wirksam angesehen wurde. Während die Problematik in den römischen Quellen vergleichsweise häufig angesprochen wird - es finden sich gut 50 einschlägige Fragmente -, wird sie im geltenden Recht, vor allem was die Miete und die Inverwahrungnahme der eigenen Sache betrifft, nur selten erörtert. Da sich jedoch zum BGB ähnliche Fragen stellen wie im römischen Recht, werden diese im zweiten Teil der Untersuchung miteinbezogen.
Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass Fälle der genannten Art von den römischen Juristen grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Unmöglichkeit, verstanden als Sinnlosigkeit des Rechtsgeschäfts und der aus ihm normalerweise resultierenden Rechtsfolgen, behandelt wurden und dass darauf die in Ulpian D. 50.17.45 pr. zu findende regula iuris beruht. Bei dieser Betrachtungsweise lassen sich scheinbare Widersprüche zwischen den untersuchten Fragmenten auflösen und diesbezügliche Interpolationsvermutungen entkräften.
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