Band 846
Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Lizenzversagungsgrundes § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PostG.
Dissertationsschrift
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inkl. gesetzl. MwSt.Beschreibung
Details
Einband
Taschenbuch
Erscheinungsdatum
04.05.2001
Verlag
Duncker & HumblotSeitenzahl
187
Maße (L/B/H)
23.3/15.7/1.4 cm
Das am 1. 1. 1998 in Kraft getretene Postgesetz weist mit dem Lizenzversagungsgrund des
6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PostG eine wirtschaftsverwaltungsrechtliche Atypischkeit auf. Die Vereinbarkeit dieser Norm mit der Verfassung wurde daher bereits im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens und auch nach ihrem Inkrafttreten vielfach in Frage gestellt. Diese verfassungsrechtlichen Bedenken sind Gegenstand der vorliegenden Untersuchung.
Eine europarechtliche Würdigung der Vorschrift erfolgt darüber hinaus im Rahmen eines Exkurses. Zunächst wird die Vereinbarkeit der Vorschrift mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG diskutiert. Einen weiteren Schwerpunkt der Untersuchung bildet die Prüfung der hinreichenden Bestimmtheit der Norm. Der abschliessende Teil der Arbeit ist der gleichheitsrechtlichen Würdigung der Regelung gewidmet. Die Betrachtung führt zu dem Ergebnis, dass die Vorschrift des Lizenzversagungsgrundes
6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PostG nicht gegen höherrangiges Recht verstösst.
6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PostG eine wirtschaftsverwaltungsrechtliche Atypischkeit auf. Die Vereinbarkeit dieser Norm mit der Verfassung wurde daher bereits im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens und auch nach ihrem Inkrafttreten vielfach in Frage gestellt. Diese verfassungsrechtlichen Bedenken sind Gegenstand der vorliegenden Untersuchung.
Eine europarechtliche Würdigung der Vorschrift erfolgt darüber hinaus im Rahmen eines Exkurses. Zunächst wird die Vereinbarkeit der Vorschrift mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG diskutiert. Einen weiteren Schwerpunkt der Untersuchung bildet die Prüfung der hinreichenden Bestimmtheit der Norm. Der abschliessende Teil der Arbeit ist der gleichheitsrechtlichen Würdigung der Regelung gewidmet. Die Betrachtung führt zu dem Ergebnis, dass die Vorschrift des Lizenzversagungsgrundes
6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PostG nicht gegen höherrangiges Recht verstösst.
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