Band 141
Die Judikatur des Bundesgerichtshofs zur Rechtsbeugung im NS-Staat und in der DDR.
Dissertationsschrift
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Details
Einband
Taschenbuch
Erscheinungsdatum
01.07.2003
Verlag
Duncker & HumblotSeitenzahl
296
Maße (L/B/H)
23.3/15.7/1.7 cm
Der Tatbestand der Rechtsbeugung hat in der jüngsten deutschen (Rechts-)Geschichte jeweils nach einem radikalen politischen Wandel Beachtung gefunden: nach dem Zusammenbruch der NS-Diktatur sowie am Ende der DDR. Dirk Quasten vergleicht die höchstrichterliche Handhabung des Rechtsbeugungsstraftatbestandes an diesen beiden Zäsuren.
Die Analyse der BGH-Entscheidungen zeigt, dass die Einhaltung des Rechts dort endet, wo die Richter praktisch über sich selbst zu Gericht sitzen. Mit der klaren Absicht, die Strafbarkeit von gesetzeswidrigen Urteilen während der Zeit des Nationalsozialismus zu verhindern, sind z. B. die Vorsatzanforderungen auf ein Mass angehoben worden, welches die Strafvorschrift de facto ins Leere laufen liess. Die justizielle Aufarbeitung der NS-Zeit muss als gescheitert gelten. Nach der Wiedervereinigung hat der BGH anknüpfend an die eigene Nachkriegsjudikatur die sehr restriktive Auslegung des Rechtsbeugungstatbestandes fortgesetzt. Gleichwohl hat die erneute Bewährungsprobe für den BGH nicht zu einer vollständigen Ausklammerung der Rechtsbeugungsstrafbarkeit geführt, sondern einzelne Verurteilungen, insbesondere bei offensichtlicher Willkür, ermöglicht. Obwohl von der Rechtsprechung grundsätzlich die Grenzen bei der Strafverfolgung des DDR-Unrechts eng gezogen wurden, erscheint es besonders unbefriedigend, dass diese Grenzen bei der Verfolgung der Rechtsbeugung die engsten waren. Die These des Richters in eigener Sache bestätigt sich daher erneut.
Die Analyse der BGH-Entscheidungen zeigt, dass die Einhaltung des Rechts dort endet, wo die Richter praktisch über sich selbst zu Gericht sitzen. Mit der klaren Absicht, die Strafbarkeit von gesetzeswidrigen Urteilen während der Zeit des Nationalsozialismus zu verhindern, sind z. B. die Vorsatzanforderungen auf ein Mass angehoben worden, welches die Strafvorschrift de facto ins Leere laufen liess. Die justizielle Aufarbeitung der NS-Zeit muss als gescheitert gelten. Nach der Wiedervereinigung hat der BGH anknüpfend an die eigene Nachkriegsjudikatur die sehr restriktive Auslegung des Rechtsbeugungstatbestandes fortgesetzt. Gleichwohl hat die erneute Bewährungsprobe für den BGH nicht zu einer vollständigen Ausklammerung der Rechtsbeugungsstrafbarkeit geführt, sondern einzelne Verurteilungen, insbesondere bei offensichtlicher Willkür, ermöglicht. Obwohl von der Rechtsprechung grundsätzlich die Grenzen bei der Strafverfolgung des DDR-Unrechts eng gezogen wurden, erscheint es besonders unbefriedigend, dass diese Grenzen bei der Verfolgung der Rechtsbeugung die engsten waren. Die These des Richters in eigener Sache bestätigt sich daher erneut.
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