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Die Organtreuepflicht gegenüber Verbandsmitgliedern im GmbH- und Aktienrecht
311 Abs. 3 Satz 1 BGB. Organwalter können kraft ihrer Befugnisse auf die in der Mitgliedschaft verkörperten Vermögensinteressen der Gesellschafter einwirken. Der Gesellschafter öffnet mit dem Beitritt zum Verband freiwillig seinen eigenen Rechtskreis und gibt damit seine im ausservertraglichen Bereich bestehende abwehrbereite Isolation auf. Die ausservertragliche Dritthaftung sollte auf diese Fälle erweitert werden.
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