Band 22
Beschreibung
Produktdetails
Einband
Taschenbuch
Erscheinungsdatum
22.07.1997
Verlag
Duncker & HumblotSeitenzahl
96
Maße (L/B/H)
21/13.5/0.8 cm
Gewicht
138 g
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
ISBN
978-3-428-09094-5
Recht impliziert Rechthaben. Wer Recht setzt oder sich darauf beruft, glaubt in der Regel, dass er recht hat. Vom Rechthaben aber ist es nicht weit zur Rechthaberei, in der eine Intensivierung des Rechthabens gesehen werden kann. Da diese nun beim Kampf ums Recht mehr oder weniger natürlich erscheint, kann man meinen, Recht beruhe im Grunde auf Rechthaberei. Das aber weist zu einer Kritik des Rechtsbegriffs, denn Intensivierungen gehen meist über das dem Normalen gemässe Massvolle hinaus.
Nach Ausführungen über die der Rechthaberei allgemein angelasteten Übel wird hier die dem Juristischen eigene Rechthaberei behandelt. Sie ist am deutlichsten und bedenklichsten bei modernen rechtsetzenden Ereiferungen in Gesetzen, Verordnungen und Anordnungen, aber auch Gewohnheitsrecht und Naturrecht sind von ihr nicht frei.
Neben Rechthabereien beim Schaffen verbindlicher Rechtsnormen werden diese beim Berufen auf solche Normen untersucht. Gerechtfertigt wie sie im Interesse der einzelnen Menschen und der Rechtsordnung auch sein mögen, sollte man nicht vergessen, dass das Recht als blosses Menschenwerk bloss ein ethisches Minimum ist, erdgebunden aber nicht notwendig ehrverbunden, und deshalb von üblen Rechthabereien auch im Rechtsverkehr absehen.
Zum Wohle des Rechten kommt man so vielleicht zu einem von Rechthabereien immer mehr erlösten Recht.
Die hier aufgezeigten Probleme wurden in der Hoffnung angeschnitten, rechthaberischen Versuchungen nicht erlegen zu sein.
Nach Ausführungen über die der Rechthaberei allgemein angelasteten Übel wird hier die dem Juristischen eigene Rechthaberei behandelt. Sie ist am deutlichsten und bedenklichsten bei modernen rechtsetzenden Ereiferungen in Gesetzen, Verordnungen und Anordnungen, aber auch Gewohnheitsrecht und Naturrecht sind von ihr nicht frei.
Neben Rechthabereien beim Schaffen verbindlicher Rechtsnormen werden diese beim Berufen auf solche Normen untersucht. Gerechtfertigt wie sie im Interesse der einzelnen Menschen und der Rechtsordnung auch sein mögen, sollte man nicht vergessen, dass das Recht als blosses Menschenwerk bloss ein ethisches Minimum ist, erdgebunden aber nicht notwendig ehrverbunden, und deshalb von üblen Rechthabereien auch im Rechtsverkehr absehen.
Zum Wohle des Rechten kommt man so vielleicht zu einem von Rechthabereien immer mehr erlösten Recht.
Die hier aufgezeigten Probleme wurden in der Hoffnung angeschnitten, rechthaberischen Versuchungen nicht erlegen zu sein.
Kundinnen und Kunden meinen
Verfassen Sie die erste Bewertung zu diesem Artikel
Helfen Sie anderen Kund*innen durch Ihre Meinung