Mittelbare Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Betriebsratsmitglieder? Eine kritische Analyse der Rechtsprechung.
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Beschreibung
Produktdetails
Einband
Taschenbuch
Erscheinungsdatum
15.05.2002
Verlag
Duncker & HumblotSeitenzahl
391
Maße (L/B/H)
23.7/15.9/2 cm
Gewicht
528 g
Auflage
1
Sprache
Deutsch
ISBN
978-3-428-10542-7
37 BetrVG teilnehmen. Nach der Rechtsprechung des EuGH soll grundsätzlich ein Verstoss gegen Art. 141 EG vorliegen. Dagegen zeigt die Analyse der Rechtsgrundlagen, dass das EG-vertragliche Lohngleichheitsgebot nicht anwendbar ist.
Im Anschluss an die Diskussion der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Verbots einer mittelbaren Diskriminierung werden das EG-Recht und das deutsche Verfassungsrecht überprüft, inwieweit sie diese vom anglo-amerikanischen Rechtskreis rezipierte Rechtsfigur enthalten. Dabei ergibt die Auslegung von Art. 141 EG, dass diese Norm nur unmittelbare Unterscheidungen wegen des Geschlechts verbietet. Bei einer Anknüpfung an geschlechtsneutrale Regelungen wird gerade nicht nach dem Geschlecht differenziert. Vielmehr wird dieses Kriterium substituiert durch das statistische Ergebnis einer bestimmten Massnahme unter Anknüpfung an das Ersatzmerkmal »Geschlechtsrolle«. Die Rechtsprechung des EuGH kreiert folglich eine neue Rechtsregel, die über den Wortlaut des Art. 141 EG hinausgeht. Im übrigen fehlt der EG die Kompetenz zu ihrer Etablierung.
Art. 3 Abs. 3 Satz 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 GG sind als strikte Anknüpfungsverbote typisierungsfeindlich und beinhalten deshalb auch keine Fälle »umgekehrter Typisierungen« wie im Fall der mittelbaren Diskriminierung bei Anknüpfung an neutrale Merkmale. Tatsächlich sind geschlechtstypisch wirkende Regelungen vielfach unverzichtbar, um typische Nachteile für Frauen auszugleichen. Hierfür ist an Kriterien anzuknüpfen, die ganz überwiegend von Frauen erfüllt werden und für diese Vergünstigungen enthalten. Dies lässt zugunsten von Frauen wirkende Massnahmen zu, die aber auch Männer in derselben Lebenssituation begünstigen. Daher sind neutrale Massnahmen ausschliesslich anhand von Art. 3 Abs. 1 GG zu prüfen.
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