Durch die Richtlinie 97/55/EG wurde die bis dahin in Deutschland grundsätzlich als unlauter betrachtete vergleichende Werbung erlaubt. Der Werbende ist nun dazu berechtigt, nicht nur die positiven Seiten seines Produkts herauszustellen, sondern auch die Leistung des Konkurrenten zu kritisieren. Der Verfasser geht der Frage nach, in welchem Rahmen der Konkurrent auf gesundheitsgefährdende oder umweltschädigende Eigenschaften des Konkurrenzprodukts hinweisen darf. Hierzu werden zunächst die allgemeinen Voraussetzungen der Richtlinie 97/55/EG erörtert, bevor sich die Arbeit der gesundheits- und umweltbezogenen vergleichenden Werbung im Speziellen zuwendet. Im sicherheits- und gesundheitsrelevanten Bereich wird anhand von Fallgruppen zwischen erwiesenen Gefahren und Gefahrenverdachten, insbesondere aufgrund noch unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnisse, differenziert. Hinsichtlich der zulässigen Art und Weise der Kritik wird insoweit auf das Verbot der Irreführung und das Gebot der Sachlichkeit näher eingegangen. Die Untersuchung endet mit der praxisrelevanten Frage der Verteilung der Beweislast.
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