Lästiger Scherz oder strafbarer Ernst? Missbrauch von Zeichen nach § 132a StGB und §§ 124 ff. OWiG: Zeichenunfug oder sanktionswürdiges Delikt.
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Beschreibung
Produktdetails
Einband
Taschenbuch
Erscheinungsdatum
01.12.2004
Verlag
Duncker & HumblotSeitenzahl
98
Maße (L/B/H)
22.7/14.9/1.2 cm
Gewicht
174 g
Auflage
1
Sprache
Deutsch
ISBN
978-3-428-10412-3
124 ff. OWiG mit Geldbusse sanktionierbar. Der "Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen" ist nach
132a StGB mit Strafe sanktionierbar. Geschieht Sanktionierung mit dem Grund eines hoheitsanmassend verwalteten Gutes? Ist es bei allen Missbrauchsarten der Nr. 1-4 des
132a I StGB dasselbe? Oder hat
132a StGB statt eines definiblen Schutzgutes nur eine diffuse Schutzzweckmenge, geschweige denn ein begriffenes Gut, das gegen seine hoheitsanmassende Verwaltung strafrechtlichen Schutz verdient? Welche Bestrafungsvoraussetzungen stellt
132a StGB? Ist Depoenalisierung zugunsten einer Geldbussensanktionierung verfassungsrechtlich angezeigt? Ist gar Desanktionierung anrätlich?
Der Autor versucht die gestellten Fragen zu beantworten. Er analysiert die sanktionierbaren Taten als Delikte des Zeichentrugs, des Zeichenmissbrauchs sowie der Ermöglichung von Zeichentrug und Zeichenmissbrauch. Das in
132a StGB beschriebene Delikt ist kein "verhaltensgebundenes Delikt ohne Rechtsgutverletzung". Depoenalisierung strafbaren Missbrauchs zugunsten einer Geldbussensanktionierung ist nicht verfassungsrechtlich angezeigt.
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