Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, welche Möglichkeiten der Auslegung des § 51 S.1 UrhG n.F. vor den Besonderheiten des digitalen Zeitalters bestehen. Als Novum unter den traditionell eng und kasuistisch gefassten Urheberrechtsschranken enthält das neue Zitatrecht nunmehr eine Generalklausel, deren Reichweite insbesondere im Hinblick auf die gestiegene Bedeutung der Informationsfreiheit untersucht wird.
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