Von freien Bauern und unfreiem Hofgesinde. Die Grundherrschaft der Abtei St. Gallen im frühen Mittelalter
-
- Einzelkauf Download ausgewählt
-
Sprache:Deutsch
Fr. 15.90
inkl. gesetzl. MwSt.Beschreibung
Produktdetails
Format
ePUB
Kopierschutz
Nein
Family Sharing
Nein
Text-to-Speech
Ja
Erscheinungsdatum
06.04.2005
Verlag
GRINSeitenzahl
27 (Printausgabe)
Dateigröße
224 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783638363174
Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Geschichte Europas - Mittelalter, Frühe Neuzeit, Note: 1,0, , Sprache: Deutsch, Abstract: Wenn Otto von Freising in seiner Chronik davon schreibt, dass sich das Kloster des hl. Gallus durch multis honoribus ac diviciis auszeichnet, dann hat er im 12. Jahrhundert die wirtschaftliche Blüte einer Abtei vor Augen, die ihren Besitz und Einfluss dem "Interesse und [...] Wohlwollen der alemannischen Bevölkerung" verdankte, die sie "in gleichmässiger Fortdauer" vom 8. bis ins 10. Jahrhundert mit Schenkungen bedachte. Auch wenn für diese Zeit kein Urbar existiert, wenn die Mönche von St. Gallen überhaupt eines angelegt hatten, so sind dennoch für den Zeitraum bis 920 über 800 Urkunden - zumeist Traditionsurkunden - erhalten, welche ein "äusserst reichhaltiges, repräsentatives Material" zur Dokumentation der Gütererwerbungen im Frühmittelalter darstellen. Schon der Blick auf die Traditionsformel in einer der ältesten Urkunden, die Wartmann auf ca. 700 datiert, zeigt, dass St. Gallen nicht nur "Grund und Boden", sondern auch Hörige (mancipia) übertragen wurden, die "auf Grund und Boden sitzen und diesen Boden bebauen", was den Kern der Definition von "Grundherrschaft" im Sinne Otto Brunners bildet. Der Terminus "Grundherrschaft" selbst als wissenschaftlicher Ordnungsbegriff für - wie es Kuchenbuch bezeichnet - die "ländlichen Herrschafts- und Appropriationsverhältnisse" ist allerdings nicht den Quellen entnommen, sondern eine "zeitgebundene Begriffsschöpfung des 19. Jahrhunderts", die schon bald eine Forschungskontroverse auslöste So sah sowohl Alfons Dopsch bereits unzureichend berücksichtigt, dass nicht der Grundbesitz allein die Herrschaftsrechte verlieh, sondern erst die adlige Standesqualität den Grundbesitzer zum Grundherrn werden liess, als auch Walter Schlesinger zweifelte daran, Herrschaftsrechte aus der Verfügungsgewalt über Grund und Boden abzuleiten. Plädierten in der jüngeren Forschung Klaus Schreiner und Werner Rösener zwar für eine Beibehaltung des Fachterminus "Grundherrschaft", um "ein vielschichtiges Sozialgebilde" zu beschreiben, das wirtschaftliche, soziale und rechtliche Momente miteinander vernüpft, so schlug Peter Blickle jüngst wiederum vor, den historischen Ordnungsbegriff ganz durch den Quellenbegriff "Eigenschaft" zu ersetzen. [...]
Kundinnen und Kunden meinen
Verfassen Sie die erste Bewertung zu diesem Artikel
Helfen Sie anderen Kund*innen durch Ihre Meinung