Besonderheiten bei der Prüfung des Risikofrüherkennungssystems nach § 317 Absatz 4 HGB
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Produktdetails
Format
Kopierschutz
Nein
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Nein
Text-to-Speech
Nein
Erscheinungsdatum
09.10.2008
Verlag
GRINSeitenzahl
23 (Printausgabe)
Dateigröße
508 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783640409679
waren jahrelang Gegenstand der rechtspolitischen Diskussionen in Deutschland.
Erst eine Reihe spektakulärer Unternehmenszusammenbrüche rückte die Thematik in
das Bewusstsein einer breiteren Öffentlichkeit und führte zu einer vehementen Kritik
insbesondere an der Tätigkeit der deutschen Aufsichtsräte. Beispielhaft ist hier die
Philip Holzmann AG anzuführen, bei der eine fehlende bzw. unvollständige Erfassung,
Dokumentation und Kommunikation konzernrelevanter Daten das Unternehmen in
eine wirtschaftlich schwierige Situation brachte, die unter den Voraussetzungen eines
geltenden KonTraG möglicherweise vermeidbar gewesen wären.
Der Gesetzgeber reagierte auf diese Entwicklung mit dem Gesetz zur Kontrolle und
Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG), das am 01.05.1998 in Kraft
getreten ist. Das zentrale Motiv des KonTraG ist in der Korrektur der Schwächen und
Verhaltensfehlsteuerungen im deutschen System der Unternehmenskontrolle zu
sehen. Im Rahmen des KonTraG ist daher unter anderem
91 Abs. 2 AktG eingeführt
worden, der die Unternehmensleitung zur Einrichtung eines Systems verpflichtet, das
geeignet ist, die genannten Schwächen zu beseitigen. Obwohl offensichtlich eine
Übereinstimmung bezüglich der Notwendigkeit der mit dem KonTraG
einhergehenden Regelung zur Unternehmenskontrolle gem.
91 Abs.2 AktG besteht,
so zeigt die in der Literatur geführte Diskussion, dass dennoch unterschiedliche
Vorstellungen hinsichtlich des Inhalts bzw. der Auslegung dieser Vorschrift bestehen.
Die Diskussion über die Ausgestaltung des
91 Abs. 2 AktG betrifft auch den
Abschlussprüfer, da dieser durch das in Kraft getretene KonTraG nun gem.
317 Abs. 4 HGB zur Prüfung der vom Vorstand getroffenen Massnahmen verpflichtet
ist. Im Folgenden wird dieser Sachverhalt dargestellt und die Besonderheiten bei der
Prüfung nach
317 Abs. 4 HGB werden erläutert.
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