Motive und Instrumente der besonderen Regulierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
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Sprache:Deutsch
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Produktdetails
Format
Kopierschutz
Nein
Family Sharing
Nein
Text-to-Speech
Nein
Erscheinungsdatum
26.02.2004
Verlag
GRINSeitenzahl
23 (Printausgabe)
Dateigröße
437 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783638257176
Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 1,7, Universität Hohenheim (Institut für Rechtswissenschaft), Veranstaltung: Colloquium zu ausgewählten Fragen des öffentlichen Wirtschaftsrechts, Sprache: Deutsch, Abstract: Die heutige Zeit ist durch die umfassende Verfügbarkeit von Informationen und die permanente
Präsenz der Medien gekennzeichnet. Besonders im Bereich des Rundfunks werben
unzählige Sender um die Gunst der Zuhörer und -seher, die sich der Dauerberieselung nur
schwer entziehen können. Speziell das Fernsehen lässt den Einzelnen durch die Eigenschaft
der gleichzeitigen Übermittlung von Bild und Ton quasi direkt am Ort des Geschehens sein,
weshalb ihm das Bundesverfassungsgericht eine besondere Suggestivkraft zuschreibt und
diese zusammen mit seiner Breitenwirkung und Attraktivität als Begründung für eine notwendige
besondere Regulierung sieht.1 Die Aktualität des Rundfunks stellt einen weiteren Vorteil
gegenüber den klassischen Printmedien dar. Deshalb ist der Rundfunk aus dem Leben vieler
Menschen heutzutage nicht mehr wegzudenken. Im Jahre 2002 beispielsweise sah jeder
Erwachsene, der einen Fernseher besitzt, im Durchschnitt über dreieinhalb Stunden pro Tag
fern.2 Rundfunk ist deshalb nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts aufgrund seiner
Quasi-Unentbehrlichkeit und seines Einflusses auf die öffentliche Meinung nicht nur Medium
sondern auch Faktor der öffentlichen Meinungsbildung.3 Die hohe gesellschaftliche Bedeutung
des Rundfunks kann ein weiterer Grund für eine notwendige Regulierung sein, um
einen möglichen Missbrauch zu verhindern. Im Folgenden werden insbesondere der öffentlich-
rechtliche Rundfunk und die Motive und Instrumente seiner Regulierung betrachtet.
Aufgrund des Umfangs des Themas kann nur ein Überblick gegeben werden. Um Themen
anderer Bearbeiter nicht vorzugreifen wird insbesondere nicht detaillierter als nötig auf
Aspekte der Finanzierung und der Neuen Medien eingegangen. Europarechtliche Einflüsse
werden in dieser Arbeit nicht berücksichtigt.
Für ein einheitliches Verständnis soll zunächst geklärt werden, was im Folgenden unter
Rundfunk verstanden wird. Der Begriff des Rundfunks ist in der Verfassung nicht definiert.
Konstitutiv für den Begriff des Rundfunks ist jedoch die Verbreitung von (1) an die Allgemeinheit
gerichteten (2) Darbietungen in Wort, Ton oder Bild, sowie die Verbreitung auf
technischem Wege mittels (3) elektromagnetischer Schwingungen. Eine Darbietung in
diesem Sinne liegt dabei nur dann vor, wenn eine publizistische Wirkung gegeben ist.
[...]
1 Vgl. BVerfGE 90, 60 (87), ,Achtes Rundfunkurteil'.
2 Vgl. ARD (2003), S. 354.
3 Vgl. BVerfGE 12, 205 (260), ,Erstes Rundfunkurteil'.
Präsenz der Medien gekennzeichnet. Besonders im Bereich des Rundfunks werben
unzählige Sender um die Gunst der Zuhörer und -seher, die sich der Dauerberieselung nur
schwer entziehen können. Speziell das Fernsehen lässt den Einzelnen durch die Eigenschaft
der gleichzeitigen Übermittlung von Bild und Ton quasi direkt am Ort des Geschehens sein,
weshalb ihm das Bundesverfassungsgericht eine besondere Suggestivkraft zuschreibt und
diese zusammen mit seiner Breitenwirkung und Attraktivität als Begründung für eine notwendige
besondere Regulierung sieht.1 Die Aktualität des Rundfunks stellt einen weiteren Vorteil
gegenüber den klassischen Printmedien dar. Deshalb ist der Rundfunk aus dem Leben vieler
Menschen heutzutage nicht mehr wegzudenken. Im Jahre 2002 beispielsweise sah jeder
Erwachsene, der einen Fernseher besitzt, im Durchschnitt über dreieinhalb Stunden pro Tag
fern.2 Rundfunk ist deshalb nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts aufgrund seiner
Quasi-Unentbehrlichkeit und seines Einflusses auf die öffentliche Meinung nicht nur Medium
sondern auch Faktor der öffentlichen Meinungsbildung.3 Die hohe gesellschaftliche Bedeutung
des Rundfunks kann ein weiterer Grund für eine notwendige Regulierung sein, um
einen möglichen Missbrauch zu verhindern. Im Folgenden werden insbesondere der öffentlich-
rechtliche Rundfunk und die Motive und Instrumente seiner Regulierung betrachtet.
Aufgrund des Umfangs des Themas kann nur ein Überblick gegeben werden. Um Themen
anderer Bearbeiter nicht vorzugreifen wird insbesondere nicht detaillierter als nötig auf
Aspekte der Finanzierung und der Neuen Medien eingegangen. Europarechtliche Einflüsse
werden in dieser Arbeit nicht berücksichtigt.
Für ein einheitliches Verständnis soll zunächst geklärt werden, was im Folgenden unter
Rundfunk verstanden wird. Der Begriff des Rundfunks ist in der Verfassung nicht definiert.
Konstitutiv für den Begriff des Rundfunks ist jedoch die Verbreitung von (1) an die Allgemeinheit
gerichteten (2) Darbietungen in Wort, Ton oder Bild, sowie die Verbreitung auf
technischem Wege mittels (3) elektromagnetischer Schwingungen. Eine Darbietung in
diesem Sinne liegt dabei nur dann vor, wenn eine publizistische Wirkung gegeben ist.
[...]
1 Vgl. BVerfGE 90, 60 (87), ,Achtes Rundfunkurteil'.
2 Vgl. ARD (2003), S. 354.
3 Vgl. BVerfGE 12, 205 (260), ,Erstes Rundfunkurteil'.
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