Grabenhorst, A: Inhalt und Reichweite der immanenten Schrank
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Beschreibung
Produktdetails
Einband
Taschenbuch
Erscheinungsdatum
10.02.2015
Verlag
GRINSeitenzahl
28
Maße (L/B/H)
21.1/15.1/0.4 cm
Gewicht
55 g
Auflage
4. Auflage
Sprache
Deutsch
ISBN
978-3-656-88905-2
Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1,7, Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel , Sprache: Deutsch, Abstract: Im Fokus dieser Hausarbeit steht der Artikel 34 AEUV, welcher dem Themenbereich der Warenverkehrsfreiheit zuzuordnen ist. Diese zählt zu den vier Grundfreiheiten der Europäischen Union (EU) und ist in den Artikeln 28-37 AEUV niedergelegt. Unzweifelhaft zählt der freie Verkehr von Waren zu den Grundvoraussetzungen für die Verwirklichung eines Europäischen Binnenmarktes. Der Abschluss der Zollunion aus dem Jahr 1968 darf als erster Meilenstein hinsichtlich der Erreichung dieses Ziels gewertet werden. Die rechtliche Grundlage für die Zollunion ist Artikel 28 AEUV, wobei jegliche Bestimmungen dazu im Jahr 1992 im Zollkodex dokumentiert wurden. Für die Verwirklichung eines Binnenmarktes bedarf es allerdings weiterer Massnahmen, da auch nicht tarifäre Handelshemmnisse den Warenverkehr massiv beeinträchtigen. Die Mitgliedstaaten der Union neigen häufig dazu ihre heimische Wirtschaft schützen zu wollen und bedienen sich dabei meist subtiler Instrumente. Im Weissbuch von 1985 nannte die Europäische Kommission (EK) die Beseitigung von materiellen, technischen und steuerlichen Schranken als Voraussetzung für das Voranschreiten der Europäischen Integration. Zum Abbau technischer Schranken hat auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Wege seiner Rechtsprechung beigetragen. So auch in der Rechtssache 120/78 (Cassis de Dijon), in der sich die REWE-Zentral-AG und die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein gegenüberstanden. Dieser Fall steht in Zusammenhang mit der Dassonville-Entscheidung des Gerichtshofs, in welcher er die sog. "Massnahmen gleicher Wirkung wie mengenmässige Einfuhrbeschränkungen" des Artikels 34 AEUV definiert hat. Nachfolgend sollen zunächst diese beiden Urteile betrachtet und im späteren Verlauf um die Inhalte der sog. Keck-Formel ergänzt werden. Im Rahmen dieser drei Urteile hat der EuGH sein Verständnis zu den "Massnahmen gleicher Wirkung wie Einfuhrbeschränkungen" dargelegt und versucht einen Rechtsrahmen für die Wirtschaftssubjekte sowie für die öffentliche Verwaltung der Mitgliedstaaten zu schaffen.
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