Gewerbliche Altpapiersammlung. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.2009
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Produktdetails
Format
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Nein
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Text-to-Speech
Nein
Erscheinungsdatum
08.06.2015
Verlag
GRINSeitenzahl
19 (Printausgabe)
Dateigröße
718 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783656973409
Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Verwaltungsrecht, Note: 13, Universität Hamburg (Fakultät für Rechtswissenschaft), Veranstaltung: Grundlegende und aktuelle Rechtsprechung im Umweltrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Oberverwaltungsgerichts Schleswig sorgte mit seiner Entscheidung vom 22. April 2008 für Aufsehen, indem es - vereinfacht gesagt - die Entsorgung von Verwertungsabfällen aus privaten Haushalten völlig für die freie Wirtschaft geöffnet hat. Damit wurden die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aus ihrer bis dahin unangefochtenen Monopolstellung in diesem Bereich verdrängt.
Das Bundesverwaltungsgericht fällte am 18. Juni 2009 sein Revisionsurteil gegen diese Entscheidung und stellte damit die Aufgabenteilung zwischen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und der Privatwirtschaft im Bereich der Abfallentsorgung klar.
Konkret ging es um ein privates Entsorgungsunternehmen, dass neben dem kommunalen Altpapiersammlungssystem eine parallele Abholung bei privaten Haushalten einrichtete und über öffentlich zugängliche Sammelbehälter vor Verbrauchermärkten und Sportheimen die zentrale Abgabe durch private Haushalte ermöglichte.
Die Gerichte waren nun berufen, zu entscheiden, inwiefern die Tätigkeit des privaten Entsorgungsunternehmens mit den Überlassungspflichten aus
13 KrW-/AbfG vereinbar ist. Dazu erörtern sie zunächst die Frage, inwiefern eine Drittverwertung im Rahmen des
13 I S. 1 2. HS KrW-/AbfG möglich ist, also ein privater Haushalt einen Dritten mit der Verwertung seiner Verwertungsabfälle beauftragen kann. Des Weiteren werden der Begriff der "gewerblichen Sammlung" aus
13 III S. 1 Nr. 3 KrW-/AbfG und die Art und Reichweite der entgegenstehenden "überwiegenden öffentlichen Interessen" besprochen. Schliesslich stellt sich noch die Frage, inwieweit Überlassungspflichten mit dem deutschen Verfassungsrecht und dem europäischen Vertragsrecht vereinbar sind.
Das Bundesverwaltungsgericht fällte am 18. Juni 2009 sein Revisionsurteil gegen diese Entscheidung und stellte damit die Aufgabenteilung zwischen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und der Privatwirtschaft im Bereich der Abfallentsorgung klar.
Konkret ging es um ein privates Entsorgungsunternehmen, dass neben dem kommunalen Altpapiersammlungssystem eine parallele Abholung bei privaten Haushalten einrichtete und über öffentlich zugängliche Sammelbehälter vor Verbrauchermärkten und Sportheimen die zentrale Abgabe durch private Haushalte ermöglichte.
Die Gerichte waren nun berufen, zu entscheiden, inwiefern die Tätigkeit des privaten Entsorgungsunternehmens mit den Überlassungspflichten aus
13 KrW-/AbfG vereinbar ist. Dazu erörtern sie zunächst die Frage, inwiefern eine Drittverwertung im Rahmen des
13 I S. 1 2. HS KrW-/AbfG möglich ist, also ein privater Haushalt einen Dritten mit der Verwertung seiner Verwertungsabfälle beauftragen kann. Des Weiteren werden der Begriff der "gewerblichen Sammlung" aus
13 III S. 1 Nr. 3 KrW-/AbfG und die Art und Reichweite der entgegenstehenden "überwiegenden öffentlichen Interessen" besprochen. Schliesslich stellt sich noch die Frage, inwieweit Überlassungspflichten mit dem deutschen Verfassungsrecht und dem europäischen Vertragsrecht vereinbar sind.
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