Menschenrechte und Grundfreiheiten in Europa - Zur begründungslosen Nichtannahme / Ablehnung von Verfassungsbeschwerden nach § 93 BVerfGG
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Sprache:Deutsch
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Produktdetails
Format
ePUB
Kopierschutz
Nein
Family Sharing
Nein
Text-to-Speech
Ja
Erscheinungsdatum
02.12.2003
Verlag
GRINSeitenzahl
16 (Printausgabe)
Dateigröße
159 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783638236911
Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, , Sprache: Deutsch, Abstract: von Verfassungsbeschwerden nach
93 BVerfGG
25.11.2003
An den Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte/EGMR
beim Europarat Strasbourg
zHdn. Jürgen Marcetus
European Court of Human Rights/Council of Europe
Cour Européenne des Droits de l¿Homme/Conseil de l¿Europe
F-67075 S t r a s b o u r g
EGMR-Individualbeschwerde 4261/03: Zusammenfassung
Die Nichtannahmepraxis des deutschen Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) von
Verfassungsbeschwerden ohne Begründung/en ist menschenwürdeverletzend und widerspricht
dem Gleichheitsgrundsatz.
93 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) als dessen rechtliche Grundlage verstösst
gegen Artikel 1 im Zusammenhang mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonven-tion/EMRK.
93 des BVerfGG ist (wenn nicht als nichtig zu bewerten und aufzuheben, so doch) für menschenwürdeverletzend zu erklären.
In diesem Beschwerdetext geht es um die argumentative Begründung der beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) des Europarats in Strasbourg zur Entscheidung anstehenden Individualbeschwerde 4261/03.
Im Juli 2001 wurden einer Mutter aufgrund eines Eilbeschlusses des vertretungsweise zuständigen Euskirchener Amtsrichters Robert Ehl nach Empfehlung der Euskirchener Jugendamtsmitarbeiterin Bettina Eil ihre beiden -damals ein- und dreijährigen- Kinder ¿von Amts wegen¿ faktisch entzogen.
93 BVerfGG
25.11.2003
An den Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte/EGMR
beim Europarat Strasbourg
zHdn. Jürgen Marcetus
European Court of Human Rights/Council of Europe
Cour Européenne des Droits de l¿Homme/Conseil de l¿Europe
F-67075 S t r a s b o u r g
EGMR-Individualbeschwerde 4261/03: Zusammenfassung
Die Nichtannahmepraxis des deutschen Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) von
Verfassungsbeschwerden ohne Begründung/en ist menschenwürdeverletzend und widerspricht
dem Gleichheitsgrundsatz.
93 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) als dessen rechtliche Grundlage verstösst
gegen Artikel 1 im Zusammenhang mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonven-tion/EMRK.
93 des BVerfGG ist (wenn nicht als nichtig zu bewerten und aufzuheben, so doch) für menschenwürdeverletzend zu erklären.
In diesem Beschwerdetext geht es um die argumentative Begründung der beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) des Europarats in Strasbourg zur Entscheidung anstehenden Individualbeschwerde 4261/03.
Im Juli 2001 wurden einer Mutter aufgrund eines Eilbeschlusses des vertretungsweise zuständigen Euskirchener Amtsrichters Robert Ehl nach Empfehlung der Euskirchener Jugendamtsmitarbeiterin Bettina Eil ihre beiden -damals ein- und dreijährigen- Kinder ¿von Amts wegen¿ faktisch entzogen.
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