Die Betriebsaufspaltung im Steuerrecht. Grundlagen, Chancen und Risiken sowie eine steuerökonomische Analyse
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Sprache:Deutsch
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Produktdetails
Format
Kopierschutz
Nein
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Nein
Text-to-Speech
Nein
Erscheinungsdatum
06.04.2016
Verlag
GRINSeitenzahl
26 (Printausgabe)
Dateigröße
527 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783668188877
In der Arbeit wird unter Punkt 2 zunächst ein knapper Überblick über die Grundlagen gegeben, Motive und Formen werden genannt und die Voraussetzungen erläutert. Anschliessend wird die steuerliche Behandlung sowohl auf Seiten der Betriebsgesellschaft als auch der Besitzgesellschaft analysiert. Die steuerökonomische Analyse zeigt hierbei anhand eines Steuerbelastungsvergleichs zwischen einer OHG und einer Betriebsaufspaltung, die steuerlichen Auswirkungen unter Punkt 3.4 praxisnah auf. Im vierten Abschnitt werden letztendlich die Vor- und Nachteile gegenüber gestellt und abschliessend ein Fazit gezogen.
Neben anderen Motiven wird die Betriebsaufspaltung heute hauptsächlich als steuerliches Gestaltungsinstrument genutzt, deren Ausführung jedoch nicht uneingeschränkt möglich ist. Die Problematik an diesem Konstrukt besteht darin, dass die Betriebsaufspaltung gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist.
Seit dem 01.07.1942, dem Urteil des Reichsfinanzhofs, änderte sich die Rechtsprechung bezüglich der Betriebsaufspaltung ständig. Zudem ist dieses Konstrukt ein Geschöpf der Finanzverwaltung, steuerrechtlich auf Richterrecht beruhend, mit der Besonderheit, dass sie im engeren Sinne keine Rechtsgrundlage hat. Dennoch entwickelte sie sich im Laufe der Zeit von einem Rechtsprechungsinstitut zu einem Rechtsinstitut, so dass in der führenden Literatur und ständigen Rechtsprechung übereinstimmend von den tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen gesprochen wird. Somit besitzt die Betriebsaufspaltung quasi Tatbestand und Rechtsfolgen und eine vermögensverwaltende Betätigung wird als Gewerbebetrieb i. S. des
15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2,
2 Abs. 1 GewStG qualifiziert. Wenn die Gewerblichkeit der Vermietung bzw. Verpachtung nicht schon nach
15 Abs. 3 GewStG gegeben ist, tritt das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung in den Vordergrund.
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