Die Grundverordnung (EWG) Nr. 1408 / 71 als System der sozialen Sicherheit in der Europäischen Union und ihre Auswirkungen auf Deutschland
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Sprache:Deutsch
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Produktdetails
Format
ePUB
Kopierschutz
Nein
Family Sharing
Nein
Text-to-Speech
Ja
Erscheinungsdatum
04.04.2008
Verlag
GRINSeitenzahl
15 (Printausgabe)
Dateigröße
144 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783638032575
Essay aus dem Jahr 2008 im Fachbereich BWL - Wirtschaftspolitik, Note: keine, , Sprache: Deutsch, Abstract: 1. Einleitung
Der Gründungsvertrag der Europäischen Gemeinschaft (EG) legte die zentrale Aufgabe der Gemeinschaft fest: "... durch die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und einer Wirtschafts- und Währungsunion sowie durch die Durchführung der in den Artikeln 3 und 4 genannten gemeinsamen Politiken und Massnahmen in der ganzen Gemeinschaft eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens, ein hohes Beschäftigungsniveau und ein hohes Mass an sozialem Schutz, die Gleichstellung von Männern und Frauen, ein beständiges, nichtinflationäres Wachstum, einen hohen Grad von Wettbewerbsfähigkeit und Konvergenz der Wirtschaftsleistungen, ein hohes Mass an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität, die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern." Aufgrund gegenseitigen Misstrauens und der fehlenden Bereitschaft, nationale Souveränitätsrechte auf die supranationale Ebene der EG zu übertragen, erfolgte zur Umsetzung dieser Ziele eine ziemlich verdichtete Einigung. Die EG sollte sich auf die Sicherung der im Vertrag definierten vier Grundfreiheiten konzentrieren. Die unmittelbare wohlfahrtsstaatliche Versorgung der Bürger verblieb in den Verantwortungsbereichen der Nationalstaaten.
Der europäische Binnenmarkt mit seinen vier konstituierenden Freiheiten für Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr ermöglicht die uneingeschränkte Arbeitsmigration von EU-Bürgern in den Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft. In Artikel 48 des EG-Vertrages heisst es, dass Freizügigkeit "... die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedsstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen" bedeutet. Daraus leitet sich das Recht ab, in einem anderen Mitgliedstaat zu leben und zu arbeiten. Ursprünglich bezog sich dieses Recht lediglich auf erwerbstätige Personen und ihre Familien. Heute gilt diese Regelung auch für andere Gruppen wie Studenten, Rentner und EU-Bürger im Allgemeinen. [...]
Der Gründungsvertrag der Europäischen Gemeinschaft (EG) legte die zentrale Aufgabe der Gemeinschaft fest: "... durch die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und einer Wirtschafts- und Währungsunion sowie durch die Durchführung der in den Artikeln 3 und 4 genannten gemeinsamen Politiken und Massnahmen in der ganzen Gemeinschaft eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens, ein hohes Beschäftigungsniveau und ein hohes Mass an sozialem Schutz, die Gleichstellung von Männern und Frauen, ein beständiges, nichtinflationäres Wachstum, einen hohen Grad von Wettbewerbsfähigkeit und Konvergenz der Wirtschaftsleistungen, ein hohes Mass an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität, die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern." Aufgrund gegenseitigen Misstrauens und der fehlenden Bereitschaft, nationale Souveränitätsrechte auf die supranationale Ebene der EG zu übertragen, erfolgte zur Umsetzung dieser Ziele eine ziemlich verdichtete Einigung. Die EG sollte sich auf die Sicherung der im Vertrag definierten vier Grundfreiheiten konzentrieren. Die unmittelbare wohlfahrtsstaatliche Versorgung der Bürger verblieb in den Verantwortungsbereichen der Nationalstaaten.
Der europäische Binnenmarkt mit seinen vier konstituierenden Freiheiten für Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr ermöglicht die uneingeschränkte Arbeitsmigration von EU-Bürgern in den Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft. In Artikel 48 des EG-Vertrages heisst es, dass Freizügigkeit "... die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedsstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen" bedeutet. Daraus leitet sich das Recht ab, in einem anderen Mitgliedstaat zu leben und zu arbeiten. Ursprünglich bezog sich dieses Recht lediglich auf erwerbstätige Personen und ihre Familien. Heute gilt diese Regelung auch für andere Gruppen wie Studenten, Rentner und EU-Bürger im Allgemeinen. [...]
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