Finanzierung der Sozialen Pflegeversicherung in Bezug auf die Pflegereformdebatte
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Sprache:Deutsch
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Produktdetails
Format
ePUB
Kopierschutz
Nein
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Nein
Text-to-Speech
Ja
Erscheinungsdatum
07.02.2012
Verlag
GRINSeitenzahl
16 (Printausgabe)
Dateigröße
158 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783656122159
Die Folgen der demografischen Veränderungen haben einen grossen Einfluss auf die sozialen Sicherungsmechanismen der Bundesrepublik. In Deutschland leben weit über zwei Millionen pflegebedürftige Menschen (Statistisches Bundesamt 2008, S. 4 ff.).
Die soziale Pflegeversicherung, welche 1995 eingeführt wurde ist neben der Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherungdie fünfte Säule der Sozialversicherung. Diese dient gemäss
1 SGB XI der sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit. In den Schutz der Pflegeversicherung sind laut Gesetz alle einbezogen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung ver-sichert sind. Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen. Ihre Aufgaben werden von den Krankenkassen übernommen. Die Pflegeversicherung soll die Pflegebedürftigkeit von Frauen und Männern und Ihren Bedarf an Leistungen berücksichtigen und dem Bedürfnis nach einer kultursensiblen Pflege nach Möglichkeit Rechnung getragen. Leistungen werden in Stufen un-terteilt. Seit 1995 gibt es die häusliche und seit 1996 die stationäre Pflege. Fi-nanziert wird die Pflegeversicherung durch Beiträge der Mitglieder und Ar-beitgeber. Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen dem Menschen helfen, ein möglichst selbstbestimmtes und selbstständiges Leben zu führen. Ziel ist es, die Hilfe so auszurichten, dass körperliche, geistige und seelische Kräfte des Pflegebedürftigen wiedergewonnen oder erhalten werden. Die Pflegebe-dürftigen können zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger wählen. Ihren Wünschen zur Gestaltung der Hilfe soll, soweit sie angemessen und im Rahmen des Leistungsrechts sind, entsprochen werden. Dabei soll au-chauf Bedürfnisse nach gleichgeschlechtlicher Pflege oder auf religiöse Be-dürfnisse der Pflegebedürftigen Rücksicht genommen werden (
2 SGB XI).
Die Leistungen der Pflegeversicherung sind in Dienst-, Sach- und Geldleistungen für den Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung ge-gliedert, welche sich nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit und danach richten, ob häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege notwendig ist(Stradinger 2008, S. 11).
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