Die Haftung des Arbeitgebers in der gesetzlichen Unfallversicherung unter Berücksichtigung von SGB VII
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Produktdetails
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Kopierschutz
Nein
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Text-to-Speech
Nein
Erscheinungsdatum
12.06.2017
Verlag
GRINSeitenzahl
33 (Printausgabe)
Dateigröße
756 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783668462410
Die Verpflichtung zum Schadensersatz nach dem
249 Abs. 1 BGB besagt, dass der Schädiger unabhängig vom Grad des Verschuldens auf Ersatz des gesamten Sach- und Personenschadens haftet, die so genannte Totalreparation. Der Schädiger ist grundsätzlich verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Vom Grundsatz her soll der Geschädigte durch den Schadensersatz nicht schlechter, aber auch nicht besser stehen, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Der Schädiger muss vorrangig Ausgleich in Natur leisten. Dies gilt grundsätzlich für die Behebung aller materiellen und immateriellen Schäden. Einen Geldbetrag als Entschädigung kann der Geschädigte nur unter den Voraussetzungen der
249 Abs. 2, 250, 251 Abs. 1 BGB verlangen. Eine Einschränkung der Haftung kommt nach
276 BGB nur in Betracht, wenn den Geschädigten eine Mitschuld trifft.
Würde dieser Grundsatz auf das Arbeitsverhältnis übertragen, so wäre der ArbGeb einem unüberschaubaren, und damit nicht mehr planbarem Risiko ausgesetzt. Um den ArbGeb zu entlasten, wurde daher die gesetzliche Unfallversicherung geschaffen. Diese ist wie die Kranken- und Rentenversicherung ein Zweig der gesetzlichen Sozialversicherung.
Die gesetzliche Unfallversicherung schützt den ArbN vor berufsspezifischen Risiken am Arbeitsplatz und den ArbGeb im Schadensfall vor der direkten Inanspruchnahme durch den ArbN. Darüber hinaus trifft der ArbN im Versicherungsfall immer auf einen solventen Leistungserbringer, die gesetzliche Unfallversicherung. Die Beiträge zu gesetzlichen Unfallversicherung werden allein durch die ArbGeb aufgebracht. Durch die Beitragszahlung der ArbGeb wird so ein finanzielles Polster erwirtschaftet, mit welchem die sozialen Leistungen zugunsten der ArbN erbracht werden.
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