Wohnungsrecht - Mietgebrauch und seine Grenzen
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Sprache:Deutsch
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inkl. gesetzl. MwSt.Beschreibung
Produktdetails
Format
ePUB
Kopierschutz
Nein
Family Sharing
Nein
Text-to-Speech
Ja
Erscheinungsdatum
16.06.2003
Verlag
GRINSeitenzahl
22 (Printausgabe)
Dateigröße
407 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783638201605
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: gut, Universität zu Köln (Professur für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Rechtsphilosophie), Veranstaltung: Seminar Wohnungsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: A. Allgemeines
Gemäss
535 Abs.1 S.1 BGB wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der
Mietzeit zu gewähren. In diesem breiten Spektrum finden sich eine grosse Anzahl von Konstellationen, in der
Interessengegensätze aufeinander prallen. Dieses Spektrum reicht von der Installation einer Parabolantenne bis zur
Untervermietung der Mietsache und noch viel weiter.
Die Hauptpflicht des Vermieters besteht darin, den Gebrauch der Mietsache zu gewähren. Diese beschränkt sich nicht nur
darauf, den Besitz des Mieters nicht aktiv zu stören. Vielmehr geht diese Pflicht insoweit, als dass der Vermieter
Besitzstörungen gegebenenfalls durch positives Tun abzuwenden hat, um den Mieter den vertragsgemässen Gebrauch zu
gewähren. Während dessen ist der Mieter verpflichtet, Wohngebrauchsüberschreitungen zu unterlassen1. Wohnt der
Vermieter im selben Haus, treffen ihn weitgehend die selben Verpflichtungen und Wohnverhaltensregeln. Auch der nicht
im Hause wohnende Vermieter muss sich so behandeln lassen, wie er es von seinen Mietern verlangt. Daher darf sich der
Vermieter beispielsweise nicht gegen einen lauten Mieter wehren, wenn er selber im Erdgeschoss eine Diskothek unterhält.
I. Rechtsstellung des Mieters bezgl. des Mietgebrauchs
Mieter können sich auf den Schutz des Eigentums durch Art. 14 Abs.1 GG berufen; das Besitzrecht des Mieters ist dem
Eigentumsrecht des Vermieters gleichgestellt2. Dies begründet sich überwiegend damit, dass die Wohnung dem Mieter als
räumlicher Mittelpunkt freier Entfaltung seiner Persönlichkeit und als Freiraum eigenverantwortlicher Betätigung dient und
der grundrechtliche Eigentumsschutz Elemente der allgemeinen Handlungsfreiheit, sowie des allgemeinen
Persönlichkeitsrechtes beinhaltet3.
II. Rechtsstellung des Vermieters bezgl. des Mietgebrauchs
Der Vermieter wiederum hat neben seinem grundrechtlichen Eigentumsschutz, die Möglichkeit auf Unterlassung zu
klagen, wenn der Mieter einen, noch näher zu erläuternden, vertragswidrigen Gebrauch trotz einer Abmahnung fortsetzt,
541 BGB. Des Weiteren steht dem vermietenden Eigentümer ein Beseitigungsanspruch aus
1004 Abs.1 S.1 BGB bzw.
ein Unterlassungsanspruch nach
1004 Abs.1 S.2 BGB gegen den störenden Mieter zu. [...]
1 Brox/ Walker, in Bes.SchR
11 Rn.28
2 BVerfG WM 1993, 37
3 BVerfG WM 1994, 121; BVerfG WM 1989, 114
Gemäss
535 Abs.1 S.1 BGB wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der
Mietzeit zu gewähren. In diesem breiten Spektrum finden sich eine grosse Anzahl von Konstellationen, in der
Interessengegensätze aufeinander prallen. Dieses Spektrum reicht von der Installation einer Parabolantenne bis zur
Untervermietung der Mietsache und noch viel weiter.
Die Hauptpflicht des Vermieters besteht darin, den Gebrauch der Mietsache zu gewähren. Diese beschränkt sich nicht nur
darauf, den Besitz des Mieters nicht aktiv zu stören. Vielmehr geht diese Pflicht insoweit, als dass der Vermieter
Besitzstörungen gegebenenfalls durch positives Tun abzuwenden hat, um den Mieter den vertragsgemässen Gebrauch zu
gewähren. Während dessen ist der Mieter verpflichtet, Wohngebrauchsüberschreitungen zu unterlassen1. Wohnt der
Vermieter im selben Haus, treffen ihn weitgehend die selben Verpflichtungen und Wohnverhaltensregeln. Auch der nicht
im Hause wohnende Vermieter muss sich so behandeln lassen, wie er es von seinen Mietern verlangt. Daher darf sich der
Vermieter beispielsweise nicht gegen einen lauten Mieter wehren, wenn er selber im Erdgeschoss eine Diskothek unterhält.
I. Rechtsstellung des Mieters bezgl. des Mietgebrauchs
Mieter können sich auf den Schutz des Eigentums durch Art. 14 Abs.1 GG berufen; das Besitzrecht des Mieters ist dem
Eigentumsrecht des Vermieters gleichgestellt2. Dies begründet sich überwiegend damit, dass die Wohnung dem Mieter als
räumlicher Mittelpunkt freier Entfaltung seiner Persönlichkeit und als Freiraum eigenverantwortlicher Betätigung dient und
der grundrechtliche Eigentumsschutz Elemente der allgemeinen Handlungsfreiheit, sowie des allgemeinen
Persönlichkeitsrechtes beinhaltet3.
II. Rechtsstellung des Vermieters bezgl. des Mietgebrauchs
Der Vermieter wiederum hat neben seinem grundrechtlichen Eigentumsschutz, die Möglichkeit auf Unterlassung zu
klagen, wenn der Mieter einen, noch näher zu erläuternden, vertragswidrigen Gebrauch trotz einer Abmahnung fortsetzt,
541 BGB. Des Weiteren steht dem vermietenden Eigentümer ein Beseitigungsanspruch aus
1004 Abs.1 S.1 BGB bzw.
ein Unterlassungsanspruch nach
1004 Abs.1 S.2 BGB gegen den störenden Mieter zu. [...]
1 Brox/ Walker, in Bes.SchR
11 Rn.28
2 BVerfG WM 1993, 37
3 BVerfG WM 1994, 121; BVerfG WM 1989, 114
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