Verwaltungsrechtliche Fragen rund um das Verkehrszeichen (Vorschriftszeichen) Unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen (Shared Space)
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Sprache:Deutsch
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inkl. gesetzl. MwSt.Beschreibung
Produktdetails
Format
ePUB
Kopierschutz
Nein
Family Sharing
Nein
Text-to-Speech
Ja
Erscheinungsdatum
30.03.2011
Verlag
GRINSeitenzahl
18 (Printausgabe)
Dateigröße
159 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783640880423
1 Abs.4 PolG NRW i.V.m.
11 POG NRW), als Träger öffentlicher Belange die Gelegenheit im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens Gehör zu finden , um so bei der Gestaltung des öffentlichen Verkehrsraums mitzuwirken. Auch ist die Polizei vor jeder Anbringung oder Entfernung eines Verkehrszeichens oder einer Verkehrseinrichtung durch die Strassenverkehrs- bzw. Strassenbaubehörde anzuhören und an der alle zwei Jahre stattfindenden Verkehrsschau zu beteiligen. Eine wesentliche Möglichkeit den Strassenverkehr zu regel und zu lenken bieten Verkehrszeichen. Sie dienen der Regelung einer konkreten Verkehrssituation an einer bestimmten Örtlichkeit oder einem Streckenabschnitt einer Strasse. Zu unterscheiden sind die Gefahrenzeichen gemäss
40 StVO und die Vorschriftszeichen des
41 StVO. Vorschriftszeichen sind Allgemeinverfügungen im Sinne des
35 S.2 VwVfG, sie richten sich an alle Verkehrsteilnehmer, die die jeweilige Regelung erblicken, folglich an einen unbestimmten Personenkreis. Die Verkehrszeichen gelten dauerhaft, für unbestimmt viele Fälle. Sie gebieten oder verbieten ein Verhalten und ersetzen quasi die Anweisung eines Polizeibeamten. Daher werden sie inzwischen als Verwaltungsakte in Form einer Allgemeinverfügung mit Dauerwirkung angesehen. Die Gefahrzeichen des
40 StVO gelten hingegen nicht als Verwaltungsakte, da sie kein bestimmtes Verhalten fordern oder untersagen. Rechtsgrundlage sowohl für den Aufbau als auch für den Abbau von Verkehrszeichen ist
45 Abs.3, Abs.9 StVO. Demnach bestimmen die zuständige Behörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen aufzustellen und oder zu entfernen sind. Verkehrszeichen sind grundsätzlich nur dort anzubringen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände geboten ist. Insbesondere sollen die gesetzlichen Regelungen "nur" sinnvoll ergänzt werden und nicht zusätzlich durch Verkehrszeichen wiedergegeben werden.
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