Ausbildungskosten So holen Sie das Maximum heraus
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Sprache:Deutsch
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inkl. gesetzl. MwSt.Beschreibung
Produktdetails
Format
ePUB
Kopierschutz
Nein
Family Sharing
Ja
Text-to-Speech
Ja
Erscheinungsdatum
01.11.2023
Herausgeber
Wolters Kluwer SteuertippsVerlag
Wolters Kluwer Steuertipps GmbHSeitenzahl
40 (Printausgabe)
Dateigröße
800 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783868174199
Ausbildungskosten: So holen Sie das Maximum heraus
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Ausbildung entstehen, sind "Ausbildungskosten" und Sie können diese grundsätzlich in Ihrer Einkommensteuererklärung ansetzen. Je nachdem, ob es sich um eine erstmalige Berufsausbildung oder eine weitere Ausbildung bzw. Fortbildung handelt, ergeben sich unterschiedliche steuerliche Folgen:
- erstmalige Berufsausbildung: Kosten sind bis zum Höchstbetrag von 6.000,- EUR als Sonderausgaben steuerlich abziehbar
- Fort- und Weiterbildung nach Abschluss der ersten Berufsausbildung: Kosten sind in voller Höhe als Werbungskosten steuerlich abziehbar
- Allgemeinbildung und privat veranlasste Bildungsmassnahmen: Kosten sind nicht steuerlich abziehbar
Aufwendungen für die Erstausbildung oder das Erststudium stellen damit Sonderausgaben dar. Dies hat gegenüber dem Werbungskostenabzug zwei wesentliche Nachteile.
Zum einen können Sie die Ausbildungskosten nur in dem Jahr steuerlich geltend machen, in dem Sie sie bezahlt haben. Zu einem späteren Zeitpunkt können die Ausbildungskosten nicht mehr abgezogen werden. Der Abzug als Sonderausgaben läuft also ins Leere, wenn Sie zum Beispiel als Student während Ihres Studiums keine oder nur geringe Einkünfte haben. Anders als bei den Werbungskosten entsteht durch diese Kosten auch kein Verlust, der in kommende Jahre vorgetragen werden könnte.
Zum anderen ist der Abzug begrenzt auf den Höchstbetrag von 6.000,- EUR pro Kalenderjahr. In vielen Fällen sind die tatsächlichen Aufwendungen jedoch wesentlich höher, etwa bei der Ausbildung zum Piloten oder bei einem Studium im Ausland. Beim Werbungskostenabzug werden dagegen sämtliche Kosten berücksichtigt, also auch über den Höchstbetrag hinaus.
Trotz dieser Nachteile durch den begrenzten Sonderausgabenabzug ist die Regelung des
9 Abs. 6 EStG verfassungsgemäss!
Zu den in der Steuererklärung abziehbaren Aufwendungen gehören zum Beispiel Lehrgangs-, Schul- oder Studiengebühren, Arbeitsmittel, Fachliteratur sowie Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsort. Die einzelnen Aufwendungen finden Sie übersichtlich in einem "ABC der Berufsausbildungskosten" - von "Anwalts- und Prozesskosten" bis "Unfallkosten".
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Ausbildung entstehen, sind "Ausbildungskosten" und Sie können diese grundsätzlich in Ihrer Einkommensteuererklärung ansetzen. Je nachdem, ob es sich um eine erstmalige Berufsausbildung oder eine weitere Ausbildung bzw. Fortbildung handelt, ergeben sich unterschiedliche steuerliche Folgen:
- erstmalige Berufsausbildung: Kosten sind bis zum Höchstbetrag von 6.000,- EUR als Sonderausgaben steuerlich abziehbar
- Fort- und Weiterbildung nach Abschluss der ersten Berufsausbildung: Kosten sind in voller Höhe als Werbungskosten steuerlich abziehbar
- Allgemeinbildung und privat veranlasste Bildungsmassnahmen: Kosten sind nicht steuerlich abziehbar
Aufwendungen für die Erstausbildung oder das Erststudium stellen damit Sonderausgaben dar. Dies hat gegenüber dem Werbungskostenabzug zwei wesentliche Nachteile.
Zum einen können Sie die Ausbildungskosten nur in dem Jahr steuerlich geltend machen, in dem Sie sie bezahlt haben. Zu einem späteren Zeitpunkt können die Ausbildungskosten nicht mehr abgezogen werden. Der Abzug als Sonderausgaben läuft also ins Leere, wenn Sie zum Beispiel als Student während Ihres Studiums keine oder nur geringe Einkünfte haben. Anders als bei den Werbungskosten entsteht durch diese Kosten auch kein Verlust, der in kommende Jahre vorgetragen werden könnte.
Zum anderen ist der Abzug begrenzt auf den Höchstbetrag von 6.000,- EUR pro Kalenderjahr. In vielen Fällen sind die tatsächlichen Aufwendungen jedoch wesentlich höher, etwa bei der Ausbildung zum Piloten oder bei einem Studium im Ausland. Beim Werbungskostenabzug werden dagegen sämtliche Kosten berücksichtigt, also auch über den Höchstbetrag hinaus.
Trotz dieser Nachteile durch den begrenzten Sonderausgabenabzug ist die Regelung des
9 Abs. 6 EStG verfassungsgemäss!
Zu den in der Steuererklärung abziehbaren Aufwendungen gehören zum Beispiel Lehrgangs-, Schul- oder Studiengebühren, Arbeitsmittel, Fachliteratur sowie Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsort. Die einzelnen Aufwendungen finden Sie übersichtlich in einem "ABC der Berufsausbildungskosten" - von "Anwalts- und Prozesskosten" bis "Unfallkosten".
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