Kommunales Zuwendungsrecht. Praxisleitfaden Sachsen-Anhalt
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Sprache:Deutsch
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Produktdetails
Format
Kopierschutz
Nein
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Ja
Text-to-Speech
Nein
Erscheinungsdatum
25.05.2021
Verlag
GRINSeitenzahl
33 (Printausgabe)
Dateigröße
608 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783346410627
Fachbuch aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Jura - Sonstiges, , Sprache: Deutsch, Abstract: Das Zuwendungsrecht spielt bei der Vergabe öffentlicher Mittel eine entscheidende Rolle. Trotzdem befasst sich kaum jemand - egal ob potenzielle Empfänger oder Geber - mit den gesetzlichen Vorgaben dazu. In dieser Arbeit werden die wichtigsten Begriffe erläutert und die einzelnen Phasen eines jeden Zuwendungsprozesses beispielhaft am Landesrecht Sachsen-Anhalts erklärt. Ähnliche Formulierungen und Vorschriften finden sich in allen anderen Bundesländern.
Der Begriff der "Zuwendung" ist in
23 BHO/ LHO definiert worden und bezeichnet sämtliche Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen. Diese müssen an Stellen ausserhalb der Bundes- oder Landesverwaltung zur Förderung bestimmter Zwecke gerichtet sein und der Bunde/ das Land muss an deren Erfüllung ein erhebliches Interesse haben. Dieses Interesse sollte ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden können.
Die Hauptrechtsgrundlagen, um von staatlicher Seite Zuwendungen gewähren zu können, finden sich in den
23 und 44 der Bundes- und Landeshaushaltsordnung wieder. Hinzu kommt ein allgemeiner Rechtsrahmen aus VwVfG, VwGO und weiteren Normen. Es muss zwischen Innen- und Aussenverhältnis unterschieden werden: Im Innenverhältnis sind die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (kurz: VV) zu den
23 und 44 BHO/ LHO, Förderrichtlinien und Erlasse zu beachten. Im Aussenverhältnis gilt der jeweilige, konkret-individuelle, Zuwendungsbescheid in Verbindung mit den Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest).
Der Begriff der "Zuwendung" ist in
23 BHO/ LHO definiert worden und bezeichnet sämtliche Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen. Diese müssen an Stellen ausserhalb der Bundes- oder Landesverwaltung zur Förderung bestimmter Zwecke gerichtet sein und der Bunde/ das Land muss an deren Erfüllung ein erhebliches Interesse haben. Dieses Interesse sollte ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden können.
Die Hauptrechtsgrundlagen, um von staatlicher Seite Zuwendungen gewähren zu können, finden sich in den
23 und 44 der Bundes- und Landeshaushaltsordnung wieder. Hinzu kommt ein allgemeiner Rechtsrahmen aus VwVfG, VwGO und weiteren Normen. Es muss zwischen Innen- und Aussenverhältnis unterschieden werden: Im Innenverhältnis sind die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (kurz: VV) zu den
23 und 44 BHO/ LHO, Förderrichtlinien und Erlasse zu beachten. Im Aussenverhältnis gilt der jeweilige, konkret-individuelle, Zuwendungsbescheid in Verbindung mit den Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest).
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