Gutachten über die Chancen einer Verfassungsbeschwerde im Fall Kühnert gegen Opponenten
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Sprache:Deutsch
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Produktdetails
Format
Kopierschutz
Nein
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Nein
Text-to-Speech
Nein
Erscheinungsdatum
15.07.2022
Verlag
GRINSeitenzahl
20 (Printausgabe)
Dateigröße
513 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783346679260
Studienarbeit aus dem Jahr 2022 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1,3, Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Hausarbeit beschäftigt sich mit einem hypothetischen, verfassungsrechtlichen Fall, angelehnt an den realen Fall Renate Künast.
Eine Verfassungsbeschwerde wäre insofern begründet und hätte gute Chancen als dass Renata Kühnert durch das letztinstanzliche Urteil und das diesem zugrundeliegenden Gesetz, in diesem Fall Art. 5 I Meinungsfreiheit, in einem ihrer Grundrechte unverhältnismässig verletzt worden ist. Dies wäre der Fall, wenn der staatliche Hoheitsakt in eines der Grundrechte der R eingreift und dieser Eingriff verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen ist. Infolge des Gutachtens sind
Art. 2 I GG und Art. 5 I, II GG gegenüberzustellen.
Artikel 2 I GG ist ein jedermann Grundrecht, damit steht es, in Form des allgemeinen Persönlichkeitsrechts allen lebenden natürlichen Personen, unabhängig von Alter oder Staatsangehörigkeit zu. Das schliesst Ungeborene und Tote aus. Staatlichen Amtsträgern steht das Grundrecht auch dort zu, wo sie amtlich handeln, sofern ihre Persönlichkeitssphäre
betroffen ist. 2 Demnach steht auch R, als staatliche Amtsträgerin, das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu, damit ist der persönliche Schutzbereich eröffnet.
Eine Verfassungsbeschwerde wäre insofern begründet und hätte gute Chancen als dass Renata Kühnert durch das letztinstanzliche Urteil und das diesem zugrundeliegenden Gesetz, in diesem Fall Art. 5 I Meinungsfreiheit, in einem ihrer Grundrechte unverhältnismässig verletzt worden ist. Dies wäre der Fall, wenn der staatliche Hoheitsakt in eines der Grundrechte der R eingreift und dieser Eingriff verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen ist. Infolge des Gutachtens sind
Art. 2 I GG und Art. 5 I, II GG gegenüberzustellen.
Artikel 2 I GG ist ein jedermann Grundrecht, damit steht es, in Form des allgemeinen Persönlichkeitsrechts allen lebenden natürlichen Personen, unabhängig von Alter oder Staatsangehörigkeit zu. Das schliesst Ungeborene und Tote aus. Staatlichen Amtsträgern steht das Grundrecht auch dort zu, wo sie amtlich handeln, sofern ihre Persönlichkeitssphäre
betroffen ist. 2 Demnach steht auch R, als staatliche Amtsträgerin, das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu, damit ist der persönliche Schutzbereich eröffnet.
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