BFH-Rechtsprechung zur ersten Tätigkeitsstätte bei Arbeitsbereitschafts- und Bereitschaftsruhezeiten
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Sprache:Deutsch
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Produktdetails
Format
Kopierschutz
Nein
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Nein
Text-to-Speech
Nein
Erscheinungsdatum
17.07.2023
Verlag
GRINSeitenzahl
23 (Printausgabe)
Dateigröße
530 KB
Sprache
Deutsch
EAN
9783346907479
Studienarbeit aus dem Jahr 2023 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Bergische Universität Wuppertal, Sprache: Deutsch, Abstract: Eine unzureichende Abgrenzung des Begriffs der ersten Tätigkeitsstätte kann enorme finanzielle Auswirkungen für Steuerpflichtige und Staat haben. Entsprechend ist eben diese Abgrenzung regelmässig Gegenstand von Gerichtsverfahren. Eines dieser Verfahren wird im Rahmen dieser Abhandlung beleuchtet, sowie auch aus ökonomischer und steuerrechtlicher Sicht einsortiert.
"Deutschland, Land der Pendler" titelte die WirtschaftsWoche vor einigen Jahren. Und tatsächlich ist es so, dass deutsche Pendlerinnen und Pendler auf dem Weg zur Arbeit im Schnitt zuletzt knapp 17 km zurücklegten, während knapp 20 % aller Erwerbstätigen einen Arbeitsweg von über 25 km auf sich nehmen - Tendenz steigend. Mehr als zwei von drei Erwerbstätigen nutzen dabei einen Pkw. Betrachtet man allein die über 34.000.000 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, werden in Deutschland, auch unter Berücksichtigung einer gewissen Teilzeitquote, arbeitstäglich ca. 400.000.000-500.000.000 km auf dem Weg zur Arbeit zurückgelegt. Durch die zuletzt stark angestiegenen Kraftstoffpreise wird also, mehr noch als zuvor, deutlich, dass Berufstätige in Deutschland jeden Tag einen nicht unerheblichen finanziellen Aufwand auf sich nehmen müssen, um zu ihrem Arbeitsplatz zu gelangen.
Da der Gesetzgeber Aufwendungen, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Erzielung ihres Einkommens entstehen (sog. Werbungskosten), begünstigen möchte, hat er Steuerpflichtigen im Einkommensteuergesetz die Möglichkeit eingeräumt, Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach
19 EStG in Form der Entfernungspauschale steuerlich geltend machen zu können.
Handelt es sich bei den Fahrten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hingegen um Reisekosten, kann beim Benutzen des privaten Pkw die tatsächlich zurückgelegte Distanz abgesetzt werden. Darüber hinaus können Steuerpflichtige an solchen Tagen, sofern ihre Auswärtstätigkeit länger als acht Stunden dauert, Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von bis zu 28 EUR pro Tag geltend machen.
"Deutschland, Land der Pendler" titelte die WirtschaftsWoche vor einigen Jahren. Und tatsächlich ist es so, dass deutsche Pendlerinnen und Pendler auf dem Weg zur Arbeit im Schnitt zuletzt knapp 17 km zurücklegten, während knapp 20 % aller Erwerbstätigen einen Arbeitsweg von über 25 km auf sich nehmen - Tendenz steigend. Mehr als zwei von drei Erwerbstätigen nutzen dabei einen Pkw. Betrachtet man allein die über 34.000.000 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, werden in Deutschland, auch unter Berücksichtigung einer gewissen Teilzeitquote, arbeitstäglich ca. 400.000.000-500.000.000 km auf dem Weg zur Arbeit zurückgelegt. Durch die zuletzt stark angestiegenen Kraftstoffpreise wird also, mehr noch als zuvor, deutlich, dass Berufstätige in Deutschland jeden Tag einen nicht unerheblichen finanziellen Aufwand auf sich nehmen müssen, um zu ihrem Arbeitsplatz zu gelangen.
Da der Gesetzgeber Aufwendungen, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Erzielung ihres Einkommens entstehen (sog. Werbungskosten), begünstigen möchte, hat er Steuerpflichtigen im Einkommensteuergesetz die Möglichkeit eingeräumt, Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach
19 EStG in Form der Entfernungspauschale steuerlich geltend machen zu können.
Handelt es sich bei den Fahrten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hingegen um Reisekosten, kann beim Benutzen des privaten Pkw die tatsächlich zurückgelegte Distanz abgesetzt werden. Darüber hinaus können Steuerpflichtige an solchen Tagen, sofern ihre Auswärtstätigkeit länger als acht Stunden dauert, Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von bis zu 28 EUR pro Tag geltend machen.
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