Die Erforderlichkeit der Bundesgesetzgebung nach Art. 72 Abs. 2 GG. Entstehung, Problematik und Reformen
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Sprache:Deutsch
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Produktdetails
Format
Kopierschutz
Nein
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Text-to-Speech
Nein
Erscheinungsdatum
21.07.2023
Verlag
GRINSeitenzahl
37 (Printausgabe)
Dateigröße
654 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783346910417
Studienarbeit aus dem Jahr 2023 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 2,3, Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit wird sich zunächst der bewegten Entstehungsgeschichte des Art. 72 Abs. 2 GG widmen und der ihm zugrunde liegenden Problematik auf den Grund gehen. Durch eine Analyse der Reformbemühungen wird sodann versucht, eine Antwort darauf zu finden, ob sich der Art. 72 Abs. 2 GG als reformierbar erwiesen hat und ob heute, über 100 Jahre nach seiner ursprünglichen Entstehung und Problematisierung, eine zufriedenstellende Regelung gefunden wurde.
Die Partizipation der Länder an der Gesetzgebung wird in den Art. 70 ff. GG im Rahmen eines komplexen Regelungsgefüges ausführlich bestimmt. Dabei blickt insbesondere eine Formel auf eine bewegte Geschichte zurück: Die Erforderlichkeitsklausel des Art. 72 Abs. 2 GG. Ihren Ursprung noch als Bedürfnisklausel in der Weimarer Reichsverfassung findend, bot sie bereits 1919 Grundlage für belebte Diskussionen durch ihre einseitige Ermächtigung des Bundes.
Das 1919 geschaffene Problembewusstsein sollte sich im Verlauf der Geschichte jedoch als nützlich erweisen. So bot es dem Parlamentarischen Rat 1848 während der Entstehung des heutigen Grundgesetzes die Möglichkeit, sich gegen die unerwünschte Intervention der alliierten Militärgouverneure bezüglich der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern zu wehren. Ging die Rechnung in den Anfangsjahren des Grundgesetzes noch auf, so mehrten sich in den Folgejahren immer mehr die Rufe nach einer Überarbeitung. Somit ist der Art. 72 Abs. 2 GG, wie wir in heute kennen, durch zwei grosse Reformen geprägt: Der Verfassungsreform 1994 und der Verfassungsreform 2006.
Die Partizipation der Länder an der Gesetzgebung wird in den Art. 70 ff. GG im Rahmen eines komplexen Regelungsgefüges ausführlich bestimmt. Dabei blickt insbesondere eine Formel auf eine bewegte Geschichte zurück: Die Erforderlichkeitsklausel des Art. 72 Abs. 2 GG. Ihren Ursprung noch als Bedürfnisklausel in der Weimarer Reichsverfassung findend, bot sie bereits 1919 Grundlage für belebte Diskussionen durch ihre einseitige Ermächtigung des Bundes.
Das 1919 geschaffene Problembewusstsein sollte sich im Verlauf der Geschichte jedoch als nützlich erweisen. So bot es dem Parlamentarischen Rat 1848 während der Entstehung des heutigen Grundgesetzes die Möglichkeit, sich gegen die unerwünschte Intervention der alliierten Militärgouverneure bezüglich der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern zu wehren. Ging die Rechnung in den Anfangsjahren des Grundgesetzes noch auf, so mehrten sich in den Folgejahren immer mehr die Rufe nach einer Überarbeitung. Somit ist der Art. 72 Abs. 2 GG, wie wir in heute kennen, durch zwei grosse Reformen geprägt: Der Verfassungsreform 1994 und der Verfassungsreform 2006.
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