Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit von Polizeimassnahmen hat sich eine Besonderheit entwickelt: Massnahmen zur Gefahrenabwehr werden nicht mehr danach beurteilt, ob die gesetzlichen Voraussetzungen objektiv vorgelegen haben, sondern danach, ob ein pflichtgemässer Polizeibeamter sie subjektiv annehmen durfte. Mit dieser "Subjektivierung" des Gefahrenabwehrrechts soll die Handlungsfähigkeit der Polizei besonders in Verdachtssituationen sichergestellt werden, in denen die Beamten den Sachverhalt nicht rechtzeitig aufklären können. Der Autor zeigt, dass die Subjektivierung des Gefahrenabwehrrechts auf unzutreffenden Annahmen sowohl über die rechtstheoretische Bedeutung der Rechtswidrigkeit einer Massnahme als auch über den wahrscheinlichkeitstheoretischen Hintergrund der Gefahrenbeurteilung beruht. Die Analyse der Verdachtssituationen macht zudem deutlich, dass die Subjektivierung die Handlungsfähigkeit der Polizei in Verdachtslagen letztlich nicht sicherstellen kann. Es wird ein alternativer Weg aufgezeigt, auf dem auch Verdachtssituationen auf der Grundlage eines objektiven Verständnisses der gesetzlichen Ermächtigungen effektiv bewältigt werden können. Das Gefahrenabwehrrecht kann so unter Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Polizei zu der rechtsstaatlich üblichen Auslegung gesetzlicher Tatbestandsmerkmale zurückgeführt werden.
Die Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem Humboldt-Preis 1999.
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