Mit den Vorschriften über den Ausstieg aus der kommerziellen Nutzung der Kernenergie ist auch die Möglichkeit einer Elektrizitätsmengenübertragung im Atomgesetz verankert worden. Die für eine Übertragung solcher Elektrizitätsmengen von neueren auf ältere Kraftwerke massgebliche Vorschrift erweist sich jedoch als eine in Normstruktur und Entscheidungsprogramm rechtlich komplexe und normativ nicht hinreichend determinierte Bestimmung. Die Untersuchung erörtert eingehend ihre rechtlichen Voraussetzungen und Grenzen, wobei das besondere Augenmerk dabei den materiellen Entscheidungskriterien, den formalen Beteiligungsrechten oberster Bundesbehörden und der Frage gilt, ob auf der Rechtsfolgenseite eine gebundene Entscheidung vorgesehen oder ein Ermessen eröffnet ist.
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