Der Begehungszusammenhang der Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist kein Merkmal des Unrechtstatbestandes, sondern eine Verfahrensvoraussetzung in der Form eines zuständigkeitsbegründenden Merkmals. Folgenreich ist die mit dieser Einordnung gewonnene Einsicht der Unterscheidbarkeit von Tat- und Gesamtunrecht der Verbrechen gegen die Menschlichkeit vor allem deshalb, weil sie den Aufbau einer differenzierten Dogmatik der einzelnen Verbrechen gegen die Menschlichkeit erlaubt, die bislang regelmässig durch eine Konfundierung der jeweils einzelnen Tathandlung mit Aspekten des Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung verhindert worden ist.
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