Wann liegt die Interzedenteneigenschaft i.S.d. § 25c KSchG vor? Am Beispiel der OGH-Entscheidung 1 Ob 31/09d
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Beschreibung
Produktdetails
Einband
Taschenbuch
Erscheinungsdatum
18.05.2010
Verlag
GRINSeitenzahl
16
Maße (L/B/H)
21/14.8/0.2 cm
Gewicht
40 g
Auflage
4. Auflage
Sprache
Deutsch
ISBN
978-3-640-62434-8
25c und 25d KSchG auseinandergesetzt. Damalige Auseinandersetzung hingegen beschränkte sich nur auf den Verweis auf die wortwörtlich abgedruckten Ausführungen und der OGH erwähnte nicht, dass eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach
25c KSchG zu einem Haltungsentfall des Interzedenten führen könnte. Seit der Entscheidung vom 26. 05. 2004 hat der OGH jedoch das Vorliegen von Interzession infolge Eigeninteresses der Mithaftenden verneint. Nun stellt sich die Frage, wann liegt eigentlich eine Interzession iSd
25c KSchG vor und wann wird
25c KSchG verwendet. Anhand der Rechtsprechung OGH 1 Ob 31/09d vom 26. 02. 2009 versucht die vorliegende Arbeit eine Stellungnahme zu dieser Rechtsfrage abzugeben. Um den Umfang der Arbeit im vorgegebenen Rahmen zu halten, wird einführend der Sachverhalt dieser OGH-Entscheidung kurz skizziert und daraus die Rechtsfrage formuliert. Im Folgenden wird der Begriff Interzession nach dem Wortlaut des
25c KSchG erklärt, um Sinn und Zweck dieser Bestimmung in der Lehre zu diskutieren. Anschliessend werden die Probleme in der Judikatur aufgezeigt und mit früheren Entscheidungen des OGH zu dieser Rechtsfrage wird versucht, eine Lösung in der Rechtsprechung zu finden. Schliesslich die eigene Stellungsannahme der Verfasserin zu diesem Problem abgegeben.
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