Lange Zeit beschäftigten sich sowohl Wissenschaft als auch Praxis vorwiegend auf nationaler Ebene mit den Grundlagen und Grenzen der Rechtskraft. Durch die Einbindung der österreichischen Rechtsordnung in das Rechtssystem der Europäischen Union ergeben sich neue Aspekte, die zu einer Prüfung dieses Rechtsinstituts anleiten. Der Anwendungsvorrang von unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht gegenüber generellem nationalen Recht stand bereits sehr früh ausser Zweifel.1 Hingegen war die Vorrangwirkung gegenüber individuell konkreten staatlichen Akten lange Zeit dahingestellt. Der EuGH hat jeweils anlassfallbezogen die gemeinschaftsrechtlich gebotenen Grenzen der nationalen Rechtskraft von individuellen Verwaltungsakten ausgelotet.
Noch keine Bewertungen vorhanden
Verfassen Sie die erste Bewertung zu diesem Artikel
Helfen Sie anderen Kundinnen und Kunden durch Ihre Meinung.