Nebenbestimmungen des Verwaltungsaktes: Inhalt, Wirkung und Rechtsschutzmöglichkeit
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Sprache:Deutsch
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Produktdetails
Format
Kopierschutz
Nein
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Nein
Text-to-Speech
Nein
Erscheinungsdatum
11.12.2012
Verlag
GRINSeitenzahl
13 (Printausgabe)
Dateigröße
427 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783656332565
35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes klar definiert ist. Demnach ist "jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Massnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach aussen gerichtet ist" (vgl.
35 Satz 1 VwVfG) ein Verwaltungsakt. Eine Behörde ist nach Gesetz jede organisatorisch selbständige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Der Verwaltungsakt ist die häufigste Handlungsform der öffentlichen Verwaltung und ist nach
37 II Satz 1 VwVfG prinzipiell nicht formgebunden, dass heisst er muss nicht immer schriftlich sein.
Beispielsweise ist auch die durch Gestik erteilte Erlaubnis eines Polizisten, mit dem Auto eine Kreuzung zu überqueren, an der die Ampel ausgefallen ist, ein durch
35 VwVfG definierter Verwaltungsakt. Aber auch der mündlich erteilte Platzverweis eines Polizisten gegenüber einem Bürger ist ein rechtswirksamer Verwaltungsakt. Er ist somit auch mit der Willenserklärung im Zivilrecht zu vergleichen.
Allerdings gibt es auch eine Vielzahl von schriftlichen Verwaltungsakten, mit denen dem Bürger Rechte eingeräumt, entzogen oder streitige Rechtslagen verbindlich festgestellt werden. Beispiele hierfür sind der Bafög-Bescheid, in dem die Höhe der Ausbildungsförderung genau festgelegt wird oder die Ablehnung einer Gewerbeerlaubnis.
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