Konzerne sind heute weltweit die häufigste Form der Organisation von Unternehmen. Im Ausland werden sie durch den Kontroll-Begriff konstituiert, während in Deutschland die einheitliche Leitung durch das herrschende Unternehmen nach § 18 Abs. 1 AktG entscheidend ist. Leitung aber ist ohne Information nicht möglich. Andererseits sind die abhängigen Unternehmen im Konzern rechtlich selbständige Einheiten, die über ihre Daten nicht beliebig verfügen dürfen, wie etwa die Verschwiegenheitspflicht nach § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG deutlich macht. Mit dieser Konfliktlage beschäftigt sich diese Arbeit und insgesamt mit Schranken der Informationsweitergabe im aktienrechtlichen Konzern.
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