Rechtfertigungsgründe können im Wege der Kumulation (alle einschlägigen Erlaubnisnormen sind erfüllt) und der Kollision (eine Norm ist erfüllt, die andere nicht) aufeinandertreffen. Der Autor gelangt jeweils zu dem Ergebnis, dass ein Rechtfertigungsgrund verdrängt sein kann, obwohl seine Voraussetzungen an sich vorliegen, und entwickelt zur Feststellung der Verdrängungswirkung allgemeine Regeln. Die zutreffende Beurteilung der Kollisionsfälle entscheidet darüber, ob strafbares Unrecht vorliegt oder nicht. Hier sind zunächst die konkreten Regelungsbereiche und in einem zweiten Schritt die Sperrwirkung des besonderen Rechtfertigungsgrundes zu ermitteln. Der Rückgriff auf die allgemeinere Rechtfertigungsnorm wird nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen für zulässig erachtet.
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