Nach dem Zweiten Weltkrieg und der Vertreibung der Deutschen wurden die Oder-Neisse-Gebiete von Polen und der Sowjetunion annektiert. Ein rechtsgültiger Gebietserwerb fand jedoch bis zum «2+4»-Vertrag nicht statt. Erst mit den gebietsbezogenen Regelungen dieses Vertragswerkes verlor der deutsche Staat die territoriale Souveränität über die Ostgebiete. Der Autor vertritt die Ansicht, dass die Grenzregelung gegen das Selbstbestimmungsrecht der Völker verstösst. Zwar wurde kein völkerrechtswidriger Zwang ausgeübt. Es bestand aber eine Pflicht zur Beteiligung der unmittelbar von dem Gebietswechsel betroffenen Bevölkerung. Der Verstoss gegen die plebiszitäre Variante des Selbstbestimmungsrechts kann durch andere Ausprägungen wie Volksgruppenrechte und das Recht auf die Heimat kompensiert werden.
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