Die Frage der Begründung eines Vermögensschadens mit einer Zweckverfehlung einer täuschungsbedingten Leistung spielt für die Theorie und Praxis des Betrugstatbestandes eine erhebliche, bisher auch in grundsätzlicher Hinsicht noch klärungsbedürftige Rolle. Die vorliegende Untersuchung zeigt auf, dass die Schadensbegründung mit einer Zweckverfehlung auf der Grundlage der herrschenden Betrugsdogmatik dadurch möglich wird, dass das Vermögen als «Potential» zur Erreichung der verschiedensten Zwecke verstanden wird. «Beachtlich» ist der verfolgte Zweck im Einzelfall allerdings nur, wenn der Verfügende mit der Zwecksetzung einen Vorteil für seine Lebensbedingungen zu erreichen sucht.
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