Band 926
Die Reichweite des Widerrufsdurchgriffs Unter besonderer Berücksichtigung restschuldversicherter Verbraucherdarlehensverträge
Aus der Reihe
Nomos Universitätsschriften - Recht
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Sprache:Deutsch
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inkl. gesetzl. MwSt.Beschreibung
Produktdetails
Format
Kopierschutz
Ja
Family Sharing
Nein
Text-to-Speech
Nein
Erscheinungsdatum
29.11.2017
Verlag
Nomos VerlagSeitenzahl
241 (Printausgabe)
Dateigröße
2983 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783845287010
In der Rechtspraxis schliessen Verbraucher vermehrt zusammen mit einem Darlehensvertrag einen Restschuldversicherungsvertrag ab. In der Regel handelt es sich hierbei um verbundene Verträge im Sinne des
358 Abs. 3 BGB. Eine Besonderheit verbundener Verträge ist darin zu sehen, dass der Widerruf des einen Vertrags auf den damit verbundenen Vertrag erstreckt wird (Widerrufsdurchgriff).
Die Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, inwiefern ein Widerrufsdurchgriff in dieser Konstellation stattfindet. Zum einen untersucht der Autor, ob der Widerruf des Restschuldversicherungsvertrags auf den damit verbundenen Darlehensvertrag durchgreift. Zum anderen analysiert der Autor, ob und wie ein Widerruf im Falle dreier mittelbar miteinander verbundener Verträge wirkt. Ein solch mittelbarer Verbund von drei Verträgen besteht dann, wenn das Darlehen einerseits der Finanzierung eines weiteren Leistungsvertrags und andererseits der Finanzierung des Restschuldversicherungsvertrags dient.
358 Abs. 3 BGB. Eine Besonderheit verbundener Verträge ist darin zu sehen, dass der Widerruf des einen Vertrags auf den damit verbundenen Vertrag erstreckt wird (Widerrufsdurchgriff).
Die Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, inwiefern ein Widerrufsdurchgriff in dieser Konstellation stattfindet. Zum einen untersucht der Autor, ob der Widerruf des Restschuldversicherungsvertrags auf den damit verbundenen Darlehensvertrag durchgreift. Zum anderen analysiert der Autor, ob und wie ein Widerruf im Falle dreier mittelbar miteinander verbundener Verträge wirkt. Ein solch mittelbarer Verbund von drei Verträgen besteht dann, wenn das Darlehen einerseits der Finanzierung eines weiteren Leistungsvertrags und andererseits der Finanzierung des Restschuldversicherungsvertrags dient.
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