Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers nach § 43 GmbHG §§ 15a, b InsO
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Produktdetails
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Kopierschutz
Nein
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Text-to-Speech
Nein
Erscheinungsdatum
23.01.2023
Verlag
GRINSeitenzahl
20 (Printausgabe)
Dateigröße
531 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783346797469
43 GmbHG sowie
15a und b InsO und die damit Verbundene Geschäftsführerhaftung behandelt.
Seit ihrer Einführung erfreut sich die Gesellschaft mit beschränkter Haftung grosser Beliebtheit unter den Unternehmensgründern. Schon in der zweiten Hälfte des 19 Jahrhunderts hat sich gezeigt, dass eine Haftungsbeschränkung auf das Kapital einer Gesellschaft, wie es bei der Aktiengesellschaft der Fall ist, auch für kleinere und mittelständische Unternehmen attraktiv wäre. Noch im kaiserlichen Deutschland wurde daher das Konstrukt der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als "kleine Schwester" der Aktiengesellschaft geschaffen. Hierzu wurde im Jahr 1892 das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) erlassen. (...) Kraft Eintragung wird eine GmbH eine juristische Person und damit Träger von Rechten und Pflichten (
13 Abs. 1 GmbHG). Die Rechtspersönlichkeit endet mit der Löschung im Handelsregister. Handlungsfähig wird die Gesellschaft jedoch erst durch die Organe, insbesondere den Geschäftsführer. Dieser vertritt die Gesellschaft gerichtlich und aussergerichtlich (
35 Abs. 1 GmbHG), ist jedoch verpflichtet die Beschränkungen einzuhalten, welche durch den Gesellschaftsvertrag oder durch die Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind (
37 Abs. 1 GmbHG). Eine Beschränkung im Aussenverhältnis hat jedoch keine rechtliche Wirkung (
37 Abs. 2 GmbHG). Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag bestimmt etwas anderes (
35 Abs. 2 GmbHG). Die Geschäftsführer sind in Angelegenheiten der Gesellschaft zur Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes verpflichtet, die Verletzung ihrer Obliegenheiten ist mit Haftung gegenüber der Gesellschaft verbunden (
43 GmbHG).
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