§ 1004 BGB als Grundlage von Beweisverboten Zur Verwertbarkeit persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigender Beweismittel im Zivilprozess
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Produktdetails
Format
Kopierschutz
Ja
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Ja
Text-to-Speech
Nein
Erscheinungsdatum
01.07.2024
Verlag
Mohr SiebeckSeitenzahl
265 (Printausgabe)
Dateigröße
25525 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783161628993
1004 BGB) ergeben. Das Zivilprozessrecht steht einem Rückgriff auf dieses zivilrechtliche Instrumentarium nicht entgegen. Die drohende Beeinträchtigung des Beweisgegners (
1004 Abs. 1 BGB) folgt aus dem bevorstehenden Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht, ohne dass es dafür einer Interessenabwägung bedarf (
823 Abs. 2 BGB i. V. m.
201 StGB bzw.
22 KUG sowie
823 Abs. 1 BGB). Der Beweisgegner ist nicht zur Duldung der Beeinträchtigung verpflichtet (
1004 Abs. 2 BGB). Der Beweisführer kann das schlüssig darlegbare Notwehrrecht gegen ein betrügerisches Prozessverhalten seines Gegners nicht beweisen. Macht dieser den Unterlassungsanspruch im Wege der Beweiseinrede geltend, ist die persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigende Beweisführung unzulässig, ohne dass darin eine Beweisvereitelung zu sehen wäre. Aus einem Verstoss gegen ein solches Beweiserhebungsverbot folgt allerdings kein Beweisverwertungsverbot.
Geboren 1973; Studium und Referendariat in Giessen; Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Giessener Professur für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht und Zivilprozessrecht; 2004 Promotion; Richter und derzeit Leiter Referat Grundsatzangelegenheiten im Ministerbüro des Thüringer Innenministeriums.
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