Wie wird der unmittelbare Zwang angewandt und durchgeführt? Eine vergleichende Untersuchung der gesetzlichen Grundlagen Sachsen-Anhalts und Baden-Würt
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Sprache:Deutsch
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Produktdetails
Format
Kopierschutz
Nein
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Nein
Text-to-Speech
Nein
Erscheinungsdatum
03.01.2025
Verlag
GRINSeitenzahl
28 (Printausgabe)
Dateigröße
403 KB
Auflage
1. Auflage
Sprache
Deutsch
EAN
9783389099711
Das Polizei - und Ordnungsrecht als Eingriffsrecht ist Ländersache. Die Polizei, als Behörde des Staates (Exekutive), hat allein die Befugnis, physischen Zwang zur Durchsetzung des Rechtes gegenüber Herrschafts-unterworfenen auszuüben. Sie übt nach Art. 20 Abs. 2 GG die Staatsgewalt in Form der Polizeigewalt aus. Hierbei geht es darum, "die Unverbrüchlichkeit des Rechts sicherzustellen". Einerseits sollen die Rechte und Rechtsgüter geschützt, andererseits die Gleichheit aller vor dem Gesetz gewahrt werden.
Das Recht der Polizei, den unmittelbaren Zwang auszuüben, ergibt sich aus den Verwaltungsvollstreckungs - und Polizeigesetzen der einzelnen Länder sowie aus dem Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG). Darin werden der Befugnisumfang und dessen Einschränkungen geregelt. Präzise gesagt regeln diese Gesetze die Art und Weise der Zwangsanwendung.
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