Immer wieder sind Wirtschaftsunternehmen bei ihrer grenzüberschreitenden Tätigkeit in Menschenrechtsverletzungen verstrickt. Die Arbeit befasst sich mit der Frage, inwiefern unternehmerische Leitungspersonen in den einschlägigen Fällen nach Massgabe des deutschen innerstaatlichen Strafrechts verantwortlich sind. Eingehend wird das Potenzial des Strafrechts in Bezug auf die Erfolgszurechnung entlang der globalen Wertschöpfungskette beleuchtet und in den Gesamtkontext eingeordnet. Insbesondere geht es um den Einfluss menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten auf den strafrechtlichen Sorgfaltsmassstab, deren Rolle bei der Abgrenzung der Verantwortungsbereiche und die betriebsübergreifende Reichweite der strafrechtlichen Geschäftsherrenhaftung.
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